Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. 1, Die Strafe. 
würde, mülsten sie auch von hinnen.‘) Den „Anhang“ von Ver- 
wiesnen, vornehmlich professionellen Gaunern führt man stets mit 
zum Thor hinaus, mit dem Ehebrecher oft die Mitschuldige, mit 
dem Verführer die Verführte,®*) Zuweilen wird die Frau auf halt- 
lose Verdächtigung hin als „verwandt“ der Untat des Mannes be- 
„eichnet und mit ausgewiesen. Sind sie vom Stadtverbot um- 
schlossen, so geniefsen Weib und Kind keine weitere Schonung, 
weder Alter noch Jugend erwecken Erbarmen. Nur rühmt sich 
die Bürgerin einiger Vorzüge vor der Gastin. 
In der Urfehde, welche der Verwiesne beim Abschied zu 
leisten hat, verspricht er neben der Beachtung von Zeit und Grenze 
die Einhaltung oft sehr drückender Bedingungen. So gelobt er, 
der Stadt gegenüber nie als Feind aufzutreten, seine Ansprüche 
nur vor des Rates Forum zu verfechten, bezw., vor ihm durch 
bevollmächtigte Scheinboten zu handeln. Auch Fürbitten behufs 
Kürzung der Exilsdauer soll er entgegentreten. Dazu verpflichtet 
man ihn zur Zahlung seiner Schulden und — um die Bande, 
welche ihn an die Heimat ketten, völlig zu zerreilsen — zur Ver- 
schleuderung seiner Güter. Endlich darf er ev. bestimmte Zeit 
keine Kaufmannschaft, kein Handwerk ausüben, die Wirtschaft 
wird ihm geschlossen (inhibite taberne), damit er „ungeschenket‘“ 
bleibe. Dies Alles gelobt er bei seinen Treuen, bei seinem Eid 
zu erfüllen und zu wahren und „verschwört‘‘ die Stadt. !9) 
In Ansehung der Dauer der Verweisung ist ein genaues 
System nicht ersichtlich; es wird ja hiebei nicht nur das fragliche 
Delikt allein, sondern auch des Täters Persönlichkeit, sein Vorleben, 
ev. auch seine sonstige Gemeinschädlichkeit ins Auge gefalfst. 
Neben ewiger Verbannung liest man meist zwanzig Jahre als 
höchste Strafe; 1348 diktiert der Aufruhrrat einem allerdines vor- 
3) PO. 14; sin wirtin ist versagt ewichlich oder vnz ob er nicht were, 
AB. 1, 12; 11; ewiglichen mit Weib und kinden, Extr. etl. Achtb. 1850: 
hiegegen Rtb. IV, 85, 1487; Rtb. I, 134, 1464. - 
%) fritze dem vngesaltzen der stat verpoten ewiclichen — dez Arnoltes 
;ohter ew. von dez vorgen. v. wegen do si mit vmb gat, AB. I, 28. 
10) soll er sich des Güttleins verzeihen und aufgeben, Haderb. 1, 1503—16, 
198; durch eynen Anwalt sein gut verkauffen, Rtb. XIV, 230; kein Kauf- 
mannschaft treiben, Hist, dipl. Mag. f. d. Vaterl., 495, 1414; inhibite sunt 
taberne, AB. 1, 17, wider den durcken gebrauchen lassen, doch aber zuuor 
seine schulden richtig machen, Stark, Chron. 1599: ungeschenket sein ein 
Jahr. PO. 204.
	        
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