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stens für sie befriedigender Weise löst. Sie sind nämlich
auf den Gedanken gekommen, den Meisterrechtsaspiranten
ihr Gesuch abzuschlagen, sie aber anzuweisen, sich als
Arbeiter ihrem Organismus einzufügen. Das beste Bei-
spiel für diese Absicht bieten die Verhandlungen über
das Aufnahme - Gesuch eines Gostenhofers aus dem
Jahr 1794.') Da heisst es: „Sie hätten darwider nichts,
wenn er von Verlegern als Taglöhner oder Heimarbeiter
sich gebrauchen lasse, aber das könnten sie nicht zugeben,
dass er selbst den Verleger mache und also in seinem
Haus arbeite, indem ihrer schon ohnehin mehr als zuviel
wären , ..“ und wenige Zeilen weiter behalten sie sich
ausdrücklich vor, „bey ihm Eingänge vorzunehmen“, um
nachzusehen, ob er nicht doch etwa auf eigene Rechnung
selbständig fabriziere. Dass und warum nach langen Ver-
handlungen das Rugsamt sein Gesuch doch noch bewilligt,
ist schon oben dargethan worden, ?)
Ähnlich wie hier liegt die Sache mit einem andern
Gesuch. vom Jahr 1797. Hier erklären die Geschworenen,
jias Handwerk sei bereit, vorbehaltlich amtlicher Geneh-
migung den Petenten „auf unbestimmte Zeit zum Gesellen-
stand einschreiben zu lassen“.?) Das Rugsamt erteilt
aber seine „amtliche Genehmigung“ nicht und so wird
der Gesuchsteller Kramer schon 14 Tage später zum
Meister gesprochen. *) —
All das bisher Angeführte lässt noch eine Errungen-
Schaft der nenen Epoche unaugetastet: Die neuen Be-
stimmungen bezüglich der Arbeitskräfte. Im Folgenden
werden wir Gelegenheit haben, auch hierin einen Rück-
schritt zu konstatieren.
1) Rugsamts-Prot. 11. Febr. f. 33.
2) Siehe Seite 60.
3) Rugsamts-Prot. 28. Juli f. 118.
1) Rugsamts-Prot. 14. Aug. 1797. f. 126a.