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markgräflichen Gärten niederlassen würde; sie sollten doch
lieber versuchsweise dem Rögner das Meisterrecht erteilen
mit der Erlaubnis in Wöhrd zu bleiben, und dann ihn
„zur unablässigen Befolgung ihrer Handwerksordnung
anhalten“.!) Naclı dem, was oben dargelegt wurde, ist
es eigentlich selbstverständlich, dass Rögner diesen Vor-
schlag ebenfalls nicht annimmt.
Die Bleistiftmacher vor der Stadt wollen eben unter
keiner Bedingung der Handwerksordnung in ihrer jetzigen
Gestalt unterworfen sein; werden nicht jene Bestimmungen
über Art und Zahl der beschäftigten Arbeitskräfte *) nach
ihren Wünschen abgeändert, dann wollen sie lieber auf
die Aufnahme in die Korporation verzichten, die ihnen ja
so wie so wenig Nutzen bringt.
So stehen die Meister in der Stadt vor der schwierigen
Frage: Sollen sie durch fortdauernde Widerspenstigkeit
ihr Handwerk noch mehr verfallen lassen und zusehen,
wie ihre Konkurrenten jenseits des Stadtgrabens durch ihre
niederen Preise ihnen die ganze Kundschaft abwendig
machen? Oder sollen sie dem Drängen der Zeit nachgeben
and den 9. Artikel ihrer Ordnung aufheben?
Die letzte Entscheidung in der Sache haben freilich
nicht die Bleistiftmacher, sondern das Rugsamt, aber es
ist klar, dass in dieser Frage die Ansicht des Handwerks
von grossem Einfluss, ja beinahe Ausschlag gebend sein
muss, Das Rugsamt ist einer Neuerung im Sinn der
Auswärtigen nicht abgeneigt und deshalb sucht es den
Bleistiftmachern die Sache probabel zu machen; es weist
ihnen nach, 3) dass ihnen „nicht anders aufgeholfen werden
könne, als wenn derjenige Artikel, welcher das Arbeiten
mit unzünftigen Personen verböte, oberherrlich aufgehoben
würde, wodurch sie gleichfalls das Werk ins Grössere und
1) Rats-Prot. tom. 1784. Nr. 12. f. 6.
2) Ordnung Art. 9.
3) Protokolle des Rugsamts. 10. November 1785. f. 2818.