Full text: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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dass die Bleistiftmacher-Meister diesen Leuten sehr miss- 
günstig gesinnt sind und dass deshalb mannichfaltige 
Streitigkeiten vor das Rugsamt und selbst vor den Rat 
kommen. !) 
Wohl aus diesem Grunde fällt die ganze Einrichtung 
mit der Erteilung der Bleistiftmacheroränung am 3. August 
1731 fort; wir begegnen ihr von da ab nicht mehr. 
Wenn jetzt nur die zwölf Meister das Gewerbe ausüben 
dürfen, so haben wir damit ein geschlossenes Hand- 
werk vor uns; hingegen ist es unrichtig, in diesem Fall 
von einem „gesperrten“ Handwerk zu reden, wie es z, B 
Bergius thut.?) Der Begriff „gesperrtes“ Gewerbe be- 
deutet, dass jeglicher Lehrjunge, Gesell und Meister sich 
eidlich verpflichten muss, °) sein Gewerbe nur an dem Ort, 
wo er es erlernt hat, auszuüben, auf keinen Fall aber sich 
auswärts niederzulassen. Wir haben es dann also mit 
einem Produktionsmonopol zu thun, welches das betreffende 
Nürnberger Gewerbe möglichst wahren will. Das wichtige 
im Begriff liegende Erfordernis der eidlichen Versicherung 
fehlt nun bei den Bleistiftmachern und wir können füglich 
nicht von einem gesperrten Gewerbe reden, Dem Wesen 
nach liegen freilich bei den Bleistiftmachern die Dinge 
ganz ähnlich: sie besitzen denselben Monopoliengeist. 
Dieser letztere ist überhaupt in Nürnberg damals sehr 
zuhause‘) und auf seiner Bethätigung heruht sicher ein 
grosser Teil der Berühmtheit so mancher Nürnberger Er- 
zeugnisse. 
1) Rats-Prot. tom. 1712. Nr. 12. f. 161. — tom. 1718, Nr. 7. f. 84. 
tom. 1729. Nr. 12. f. 58. — tom. 1729, Nr. 12. f. 111. 
tom. 1780. Nr. 1. f. 88. — tom. 1780. Nr. 4. f. 70. 
tom. 1730. Nr. 12. f. 68. — tom. 1731. Nr. 1. f. 115. 
2) a. a. OÖ. p. 3381. 
3) Bericht über verschiedene Nürnberger Sachen u. s. W. p. 74. 
4) Allein an gesperrten Gewerben werden uns in jener oben an- 
geführten Quelle 16 aufgezählt. (Bericht u. s. w. p. 75.)
	        
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