Full text: Die Nürnberger Bleistiftindustrie von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart

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demselben Teil nehmen sollen!) und damit den letzteren 
die Möglichkeit gegeben, ihr Urteil und ihre Ansicht über 
die Güte der Fabrikate zur Geltung zu bringen. Von ge- 
ringerer Bedeutung erscheint daneben, dass jenen beiden 
Bleistiftmachern auch die oben erwähnte Abgabe zuge- 
wendet wird. ?) 
Bezüglich der Zuziehung von Sachverständigen bei 
der Neuaufnahme eines Bleistiftmachers bleibt indess 
alles beim Alten; die Bleistiftmacher haben den Wunsch 
ausgesprochen, von den Ihrigen die gleiche Anzahl beizu- 
ziehen, wie von den Schreinern, doch können sie für dies- 
mal ihren Wunsch noch nicht durchsetzen, 
Von grösserem Erfolg als die eben besprochene Petition 
ist eine weitere, welche die Bleistiftmacher noch im selben 
Jahr einreichen.?) 
Wiederum kommt es zu einer Verhandlung vor dem 
Rugsamt,*) dessen Bescheid zwar nur eine provisorische 
Gültigkeit hat —- es heisst ausdrücklich: bis auf ander- 
weite oberherrl. Verordnung — der aber schon im 
folgenden Jahre die Sanktion des Rates erhält. ®) 
Ganz wesentliche Vorteile sind es, welche die Blei- 
stiftmacher jetzt erreichen: 
1. Die beiden Schreiner, die noch das Recht haben, 
Bleistifte zu verfertigen, werden enger als bisher an die 
10 Bleistiftmacher angeschlossen, sie müssen ihr erlerntes 
Handwerk vollständig einstellen und sich „unter die jedes- 
maligen Bleistiftmacher begeben, mit denselben heben und 
legen, auch sonsten dasjenige thun und beobachten, was 
deren einem obliegt.“ °) Damit sind die Schreiner als 
I) Actum 4, 18. April 1708. Punct 4. 
2) ibidem. 
3) 18. September 1708, 
4) 27. September 1708, 
5) Rats-Prot., tom. 1709. Nr. 9. f. 112. 
5) Exzerpte u. s. w. Aetum 5. Punkt 2.
	        
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