7)
Die Mannfchaft it verpflichtet, in volljtändiger Ausrüftung zu cr:
fceheinen.
Sum Eintritt in das Machtlokal find außer der commandirten Nam
Ichaft nur die NTitalieder der ftädtifchen Köfchdirchtion, die Daracı
Feizten der betreffenden Abtheilungen, die alz Controleure fungirenden
Sührer, fomwie die mit dienftlichen NTeldunaen beauftragten Derionen
befugt.
FF. Beitchaffung der Löfchgeräthichaften und des Waffers.
\)
a) Bei cinem Brande innerhalb der Stadt.
$ 42.
Bei entftandenent Seueraların haben die von Kalb: zu Balbjahr
nach einem Turnus hiezu aufgerufenen Anfpannbefizer ihre Pferde den
ihnen am nächfien befindlichen Löfchmafchinen und Seucrkufen zuzufenden
und damit zu dem Seuer 3zu cifen und Maffer herbeizufchaffen.
Diejenigen, welche keine Löfchgeräthfchaften mehr vorfinden oder die
überfhüffigen auf ergangeıne Anordnung an die Aufbewahrungsorte zu:
vückgebracht Haben, bilden die Referve und haben fich unacläumt auf
Folgenden Sammelpfätgzen aufzuftellen:
1) auf dem MWeinmarkt, wenn cs im Scbalder Viertel,
2) auf dem innern Lauferplaß, wenn es im Acqydier Viertel,
3) auf dem Ballplaß, wenn cs im Korenzer Viertel und
4) auf dem Tofephsplaß, wenn es im Jacober Viertel brennt.
Ein Theil der im Bauhofe aufbewahrten Löfchrequifiten bleibt zur
YReierve zurück.
$ 43.
Die Wafferkufen werden an den dem Brandplake zunächft Kegen-
den Pegnikgeinritten umd Sifchbachöffnungen acfüllt, worelbft vom Bay:
amte abgeordnete ıumd bezahlte Leute, fowic im Bedarfsfalle beorderte
Leute der Stadtviertels-Compaqnien zum Einfchöpfen des Waifers auf
aeftellt find.
$ 44.
Der nächte Anfpannbefiger am Rathhaus, fowie der nächfte beim
tädtifchen Zauhofe hat für die unverzügliche Befpannung der dortfelbtt
aufbemwahrtten Rettungswägen zu forgen, bleibt aber daagecaecı vom Übriaen
Tummus der Anfpannbefitzer frei.
Die dem Brandplagze zunächtt wohnenden Anfpannbefitzer haben
erforderlichen Sallz Dinaer zum £Löfchen abzuacben.
$ 45.
Die Infiruirung und Aufficht auf das Befpannungsgefchäft ft
einem eigens hiczu beorderten Polizeibeamten übertragen.