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Mochte Bischoffswerder auch beschwichtigend hinzu-
fügen, dass es sich nur um Bevollmächtigung des Königs
zur Verwaltung des Landes drehe, die nachdrückliche
Antwort des Vicekanzlers liess durchblicken, dass man an
der Aufrichtigkeit zweifle, Cobenzl bezeichnete dabei die
Nachfolge des Königs in den Markgrafschaften bei Leb-
zeiten des Fürsten als Verletzung des Teschener Friedens
wie der Ehre Oesterreichs.! Allein die Schwenkung
Leopolds seit seiner italienischen Reise beseitigte
für Preussen die Gefahr eines Österreichischen Wider-
spruchs fast vollständig. Als dann der König zu Anfang
1792 die Fürstentümer in Besitz nahm, fand der Entschluss
bei dem Kaiser eine befriedigende Aufnahme.? Doch
hielten sich die Wiener Staatsmänner aus der Ueber-
raschung noch einen Ausweg offen.
Der kaiserliche Hof legte auf das Lehensrecht von
jeher hohes Gewicht. Die meisten Dynastieen waren nach
lessen Vorschriften eingesetzt worden; sie hatten sich,
nicht selten mit seiner MHilfe, Jahrhunderte lang
verteidigt und waren deshalb im allgemeinen nicht
geneigt, seine Giltigkeit anzufechten. Strenge sah man
auf Beobachtung der alten Gebräuche. War Joseph Il.
in Fragen des Zeremoniells etwas nachgiebig ge-
wesen, so hatte er sich doch so viel gewahrt, dass in
Süd- wie in Norddeutschland seine Lehensoberhoheit
unverkennbar war.“ Nach dem geltenden Recht, das
verlangte, dass jeder, welcher der Treue gegen den
127.
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1. Bischoffswerder an Finckenstein d. d. Potsdam 28. Apr. 1791;
R; 255. O. 23.
2. Bericht Bischoffswerders an das Kabinettsministerium d. d.
Wien 6. März 1792; Ranke: Ursprung 287. — MHeigel. a. a.
OO. I, 514.
3. Reuss: Teutsche Staatskanzley XXII (1789), 318 ff.
4. Pütter: Historische Entwicklung? IJIL 220 ff.