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1792; 
32; R. 
wurden, war für den Kaiser der Hauptgesichtspunkt, die 
Territorien wieder mehr der zentralen Gewalt unterzuordnen. 
Das Mittel hierzu sah man darin, die Leitung der neuen 
Organe so wenig als nur immer thunlich bedeutenderen 
Reichsständen, welche dieselben zu ihren Zwecken miss- 
brauchen würden, anzuvertrauen, sondern mit gleichem 
Recht auf Teilnahme an Beratung und Beschlussfassung 
auch die von den grossen in ihrem Bestand bedrohten 
kleineren Reichsstände heranzuziehen, von denen man an- 
nahm, dass sie zusammenhalten würden und die dem Kaiser 
immer nachteilige Machtvermehrung der grösseren zu hindern 
die Kraft hätten. Würde es die Politik des Wiener Hofes 
gestattet haben, auf Befolgung der durch seine Initiative 
ins Leben getretenen Ordnung mehr Nachdruck zu legen, 
so hätte diese vielleicht die Grundlage für eine Re- 
generierung der Reichsgewalt werden können. So ermög- 
lichten die Religionspolitik des Hauses Habsburg, die Be- 
strebungen, seine Macht, statt sie zur Eroberung von 
Reichsgebiet zu verwenden, auf immer entferntere nicht- 
deutsche Lande zu erstrecken, den namhafteren Ständen, 
Bayern, Sachsen, Brandenburg, schon sehr bald, die neuen 
Fesseln abzi1ustreilen. Am vollständigsten wurde der vom 
Kaiser gewünschte Zweck im schwäbischen und im fränki- 
schen Kreis erreicht. Da in dem letzteren die mächtigeren 
Stände (Bamberg, Würzburg, Ansbach, Bayreuth, Eich- 
städt, Nürnberg) nur über je eine Stimme geboten, waren 
sie nicht Herren der Lage. Die kleineren, deren Interessen 
eher mit einander im Einklang waren, konnten wohl die 
Mehrheit hinter sich vereinigen und formell einen ihnen 
genehmen Beschluss herbeiführen. Da jedoch die Autorität 
desselben nicht so stark war, dass er auch von der an- 
gyeseheneren Minderheit befolgt worden wäre, so zerstob 
in solchen Fällen die Arbeit des Kreistags nicht selten 
vor dem Missverhältnis von Macht und Recht.
	        
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