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keit Vorbedingung gewesen. Im Anschluss an eine Klage
des Ritterorts Altmühl erliess 1727 der Kaiser ein Pönal-
verbot an die Ritterschaft in Franken, wonach unter Hin-
weis auf die in den Privilegien festgesetzten Strafen jede
Veräusserung von Lehen, ja selbst jede Auftragung !der-
selben ohne kaiserliches‘ Vorwissen untersagt und im vor-
aus als ungiltig bezeichnet wird.! Als trotzdem einige
Rittergüter an Ansbach als Lehen aufgetragen wurden,
erklärte wenige Monate vor Ausbruch des ersten schlesischen
Krieges ein kaiserliches Reskript das Rechtsgeschäft für
nichtig. Es wird hinzugefügt; dass dergleichen am Ende
die Zergliederung, den Umsturz und unersetzlichen Ab-
bruch des ganzen ritterschaftlichen Korpus nach sich zöge.?
Trotz häufigen Einschreitens drang auch in diesen
Fragen die Autorität des Reichsoberhaupts nie ganz durch.
Bayreuth wusste von jeher seinen Ansprüchen das Ueber-
gewicht zu verschaffen. Hier hatte schon 1615 dem Mark-
grafen eine vom Reichskammergericht unterstützte Forde-
rung des fränkischen Ritterkreises an eine grössere Anzahl
von dessen Mitgliedern als Anknüpfungspunkt gedient.
Dieselben trennten sich von der Ritterschaft und baten
den Markgrafen um Schutz. Dieser ging auf den Antrag
ein, da seine Landeshoheit dadurch über bedeutende bisher
streitige Gebiete ausgedehnt wurde. Die ausgeschiedenen
Reichsritter blieben fortan als eigene Korporation, die
vogtländische Ritterschaft, dem Markgrafen unterstellt.
In Verfolgung des eingeschlagenen Weges veranlasste man
dieselbe 1662 zu einem genau festgesetzten Beitrag‘ zu den
Einnahmen des Fürstentums, Im folgenden Jahre schlossen
sich dieser Vereinbarung viele weitere Rittergüter an,
Aus beiden Gruppen wurde eine neue Korporation gebildet,
(, Kerner II, 278.
2. Kaiserliches Reskript vom 109. Aug. 1740 bei Kerner II,
270.