Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

234 B. Besonderer Teil. VI. Verbrechen wider das Eigentum. 
mit Hilfe des Anefangsverfahrens (gem. der Nürnb. Reformation. 
aus der es wenig abgeändert in die Bambergensis überging) wieder 
zu erlangen streben. Mifslingt ihm dies, so verfällt die Sache 
entweder ohne Zulassung weiterer Anfechtung dem Gegner oder 
es wird diesem bei „Verdechtlicheit“ der Reinigungseid aufer- 
legt. „Wo aber söllche verdechtlicheit so gar versehenlich und 
merklich wer, so möchten die vrtailer im söllch beraynigung 
auffzelegen vermeiden, oder der peinlich riehter möchte amptshalb 
oder auf anruffen der parthey souil dar Inn handeln, als sich 
nach gestalt der sachen gepüret“. Der Rat vermag also bei 
dringendem Diebstahlsverdacht diesem „freundlichen“ Anefangs- 
prozefs ein Ende mit Schrecken zu setzen und den sich Weigernden 
peinlich d. h. durch die Folter zu befragen.!) 
1505 verwendet eine Funddiebin zwölf Gulden für sich. Da 
sie bis zum Ersatz keinen Bürgen für sich findet, wird sie auf 
unbestimmte Zeit in den Schuldthurm geworfen.?) 
Rücksichtlich des liegenden KEigens besteht das Gebot: 
„niemand soll dez anderen gut wider seinen willen von nieman 
einnemen noch besten noch auch sich dez niht vnderziehen ane 
sein wort, es sei denne als verre erclagt mit dem rehten“. Der 
Übertreter dieser Satzung verfällt lebenslänglicher Verbannung; 
seine Erben haften dazu dem Geschädigten für Ersatz des 
Interesse.?) 
Nicht als eigentlicher Diebstahl gilt ferner die Entwendung 
in der Fehde. Wenn dem Gegner der Beginn der Feindseligkeiten 
angekündigt ist, so mufßs er jeglicher Gefährdung seines Lebens 
und Vermögens gewärtig sein. Eine derartige Wegnahme entbehrt 
also des Charakters der Heimlichkeit. Nach den PO. beträgt die 
Bulse fünf Pfund, der Schaden soll — auch von den Erben — zwie- 
fach ersetzt werden.‘) 
Ebenso zählen die Ansichnahme von Feldfrüchten, das Ab- 
hauen des Holzes im offenen Walde, das Fischen in freien Ge- 
wässern nicht zur Diebstahlskategorie. Gemäls den PO. soll, wer 
in des andern Garten einsteigt oder einbricht und ihm „sein obs 
oder würtze darausträgt‘“, ein Pfund, bei nächtlicher Verübung das 
doppelte und zugleich die „Besserung“ leisten. Ähnlich sühnt 
1) Ref. Tit. 29, Ges, 2. 2) Haderb. I, 1503—1516, 172. 
2 PO. 21. 4) PO. 36.
	        
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