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Würde des Kaisers bloszustellen.! Zudem hatte die
fränkische Kreisversammlung? wie die einzelnen Regierungen
die Unmöglichkeit beteuert, an Geld und Truppen die
alten Lasten zu tragen. So erliess der Reichshofrat 1797,
nachdem der Waffenstillstand Oesterreichs mit Frankreich
wieder eine freiere Sprache erlaubte, eine Serie von fünf
Verfügungen.? In dem üblichen Tone höchster Strenge
wird dem König bei Pön ı0 Mark lötigen Goldes befohlen,
alles zu restituieren und Schadenersatz zu leisten; im Fall
des Ungehorsams werde .das Gericht auf dem Wege
Rechtens weiter. gehen, Diese Mandate hatten kaum das
Licht erblickt, als Hardenberg, der gerade in Berlin weilte,
ge neinsam mit dem Kabinettsministerium bekannt gab, dass
ier König den Spruch des Reichshofrats als oberst*
richterlich und verbindlich keineswegs ansehen könne.*
Die „fränkischen Stände hatten jetzt zur Rettung ihres
Besitzes alle Waffen erprobt. Aber das Gewicht war
gering, welches der Kreis, ohne durchgreifende Organisation,
ohne starken Rückhalt, gegen den Militärstaat in die
Wagschale warf.
IV
Unterdessen war Hardenberg in den Revindikationen
yemäss der Instruktion vom ı2. April 1706 fortgefahren,
1. Reichshofratsmandat vom 15. Dez. 1796 für eine kaiserliche
Debitkommission (Hänlein u. Kretschmann: Staatsarchiv IL, 129 ff.),
vom 22. Dez. für Windsheim (R. 44 C. 216).
2. Im Schreiben an den Reichstag vom 20. Juli 1796.
3. Mandat für Eichstädt 17. März 1797, für die Reichsritter-
schaft in Franken 23. März 1797, für Weissenburg 28, Apr., für
Deutschmeister 5. Mai, für Nürnberg 90. Mai 1797: Oesfeld 76 ff.,
31; Sax: Fichstädt II, 720; Beck: Dinkelsbühl 152,
4. Königliches Patent d, d. Berlin 12. Juni 17907, gez. Finck,,
Alv., Tard., Haugw., bei Häberlin: Staats-Archiv III, 10 und Oes-
feld 80 f.