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Die neue Entscheidung wurde der Oeflfentlichkeit über-
geben; sie hatte nicht mehr Glück als die vom Jahre zuvor.
[n Berlin wurde das Schreiben keiner Antwort gewürdigt.!
Am . Reichstage verursachte es so wenig eine Erörterung
als die erste Eingabe.?
Im Jahre 1793 hatte der Kaiser Preussen mit den
gesetzlichen Rechtsmitteln gedroht. Aber erst seit dem
Frieden von Basel wurde der Reichshofrat in Bewegung
gyesetzt. Die Uebergriffe eines Bayreuther Amtes gegen
den Beamten eines Reichsritters des Kantons Altmühl?
hatten den Ritterort zur Beschreitung des Justizwegs be-
wogen. Unter dem 30. Oktober 1795 wurde demgemäss
in Wien ein Mandat erteilt. Der kaiserliche geschworene
Notar, welcher im Auftrag des Kantons die Verfügung
der verurteilten Behörde einhändigen sollte, musste sich
jedoch sagen lassen, dass man in Bayreuth von kaiserlichen
Crerichten‘ nichts wisse, von ihnen auch nichts annehme.
Dasselbe Los harrte des Ritterorts, als er sich bei dem
bayreuthischen Agenten in Wien meldete. Auch ein zweites
Mandat,* das wegen eines ähnlichen Falles dieselbe Behörde
verfolgte, konnte nicht an den Mann gebracht werden,
Einige Zeit darauf zeigte Lucchesini in Wien ein Reskript
vor, das die Zuständigkeit des Reichshofrats für die
Fürstentümer bestritt,
So wenig man jetzt noch über den Wert einer Rin-
mischung im Zweifel war, man konnte nach den Willkür-
akten aus dem Jahre 1796 nicht schweigen, ohne die
KR Reskript an Hard d. d. Berlin 2, Apr. 1797, gez. Alv.,
Haugw.; R. 44 C. 6.
2. Es kam am 2090. März 1797 zur Diktatur: Reskript an Hard.
d. d, Berlin 15. Apr. 1797, gez. Alv., Haugw.; ebda.
3. Das Folgende nach der Actenmässigen Geschichts-Erzählung
5:59 ff.
4. d. d. Wien 26. Nov. 1795; ehda.
5. Ende August 1706.