Metadaten: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

—J — 
3 Kostkinderaufsicht; 7. August 1903. 
ohner 
2 hbe⸗ 
steadh 
)amen 
3gl. 
Angen 
ch ein 
Ldager, 
en nicht 
ir ibre 
ind der 
Zu dem gleichen Zwecke werden die Aufsichtsdamen alljährlich 
mindestens zwei weitere Zusammenkünfte unter sich veranstalten. 
Die Einberufung dieser Versammlungen erfolgt durch die Vor— 
steherin, welche in denselben auch den Vorsitz führt. 
Den Vorsitz in den vom Stadtmagistrate einberufenen Ver— 
ammlungen führt der Polizeivorstand bezw. dessen Vertreter 
Es bleibt den Aufsichtsdamen unbenommen, zu ihren Zu— 
sammenkünften den Kgl. Bezirksarzt oder Privatärzte einzuladen. 
87. 
Kranke Pfleglinge können an die hiesige Poliklinik, die sich zur 
anentgeltlichen Behandlung von Kostkindern bereit erklärt hat, ver— 
wiesen werden. 
Zur Leistung ärztlicher Hilfe bei Kostkindern, welche vom 
Armenpflegschaftsrate in Pflege gegeben werden, sind die zuständigen 
Distriktsarmenärzte verpflichtet. 
Die Oberaussicht in allen ärztlichen Fragen und die Entscheidung 
in Zweifelsfällen steht dem Kgl. Bezirksarzte der Stadt Nürnberg zu. 
nd zwar 
m freien 
⸗ Kinder 
minder 
Tag und 
ostkinder⸗ 
zgefertigt 
wecke der 
tzugeben. 
aiter aus⸗ 
r verzieh 
atgabe de⸗ 
Nn. 
gemahten 
— 
3 wein 
gliedeb de⸗
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.