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3 Kostkinderaufsicht; 7. August 1903.
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Zu dem gleichen Zwecke werden die Aufsichtsdamen alljährlich
mindestens zwei weitere Zusammenkünfte unter sich veranstalten.
Die Einberufung dieser Versammlungen erfolgt durch die Vor—
steherin, welche in denselben auch den Vorsitz führt.
Den Vorsitz in den vom Stadtmagistrate einberufenen Ver—
ammlungen führt der Polizeivorstand bezw. dessen Vertreter
Es bleibt den Aufsichtsdamen unbenommen, zu ihren Zu—
sammenkünften den Kgl. Bezirksarzt oder Privatärzte einzuladen.
87.
Kranke Pfleglinge können an die hiesige Poliklinik, die sich zur
anentgeltlichen Behandlung von Kostkindern bereit erklärt hat, ver—
wiesen werden.
Zur Leistung ärztlicher Hilfe bei Kostkindern, welche vom
Armenpflegschaftsrate in Pflege gegeben werden, sind die zuständigen
Distriktsarmenärzte verpflichtet.
Die Oberaussicht in allen ärztlichen Fragen und die Entscheidung
in Zweifelsfällen steht dem Kgl. Bezirksarzte der Stadt Nürnberg zu.
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