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1. Hochverrat.
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Weniger als Landesverrat möchte ich das Vorgehen der
„kunel filia calceatoris sub domo“ (unter dem Rathaus) und ihrer
Mutter bezeichnen, denen 1349 ‚„vmb die tat und schaden, der an
ynsern bürgern und soldern geschehen ist“, die Stadt bei der
Hand auf immer verboten wurde. MDieselben haben wohl dem
vertriebnen Patrizierrate wichtige Anschläge der Aufrührer über-
mittelt. Auf die bereits unsichere Situation der letztern deutet es
hin. dafs sie hier nicht peinlich verfuhren.°)
Aus dieser kurzen Herrschaftsperiode wären noch manche
derartige Verbannungsurteile anzuführen, so wegen einer besonders
unflätigen Beschimpfung ewige Verweisung beim Sack (Ludwigs-
privileg) unter dem Beisatz ‚wer für in bittet der soll daz reht
haben daz er da hat“, ferner auf nur ein Jahr. da einer „seit, ez
weren die Ratsherren all versneit böswicht‘“.®)
Auf schwerer Beschimpfung und Bedrohung steht i. a. Schwert-
strafe, meist aber nur für Fremde; Bürger trifft ewige und zeitige
Verbannung oder Gefängnis. Behufs Eruierung von Genossen,
sowie Feststellung der wahren Absicht des sich unbedacht
Äufsernden leistet die Folter wertvolle Beihilfe.
1330 meinte einer: „Es thu kein gut man stech dann die
grossen hannsen vf die Beuch.“ Die Konsulenten raten hier SO-
fort zu Kopfabschlagen oder Augenausstechen „daz dann nit
geringere straf were. Also ging er zum Exempel v. Ebenpild der
Andern seins gleichen vmb‘. Der Rat doch mildert dies in Ruten-
etrafe und Verweisung „da er gesagt, es sel nur aus unverdachten
mute gemeint“. 1527 trägt indefßs eine vornehmlich gegen den
Rat gezielte Gotteslästerung nur vier Wochen Thurm ein: „man
mufs dannocht ansehen die leuffd di sich itzo allenthalben unter dem
gemeinen volek zusammentragen, defsgleichen auch bedenken, wie
ring und mild m. Herrn pishero dj verprecher gestrafft.‘“ *)
Zuweilen geberden sich die Stadtväter allzu argwöhnisch.
So gerät 1537 ein Bauer über seine Gläubiger in Zorn und sagt
er sei „‚gots freund und allerwelis feind und er wilste ein Loch,
Ga er wol sicher sein wölte“. Der Rat schafft ihn auch sofort
in Numero Sicher und läfst ihn (in Besorgnis, er wolle sich durch
affne yhed mit den Gläubigern vergleichen) unter Androhung
4ne3
‚ben
ader
5, AB. Lochner, 124. 6) AB. Lochner, 124, 125.
/\ Rischlb. VIL 5, 1530: Rtschlb. V. 211, 1527.
‚Hell.