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84. Abraupen; 16. Jan. 1864. — 85. Einzelhut; 16. Jan. 1864.
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84. Abranpen.
Ziffer 40 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 16. Januar 1864.
(Intelligenzblatt Nr. 8 Beilage).
*
zu g 368 Ziffer 2 des Reichsstrafgesetzbuches.
—
Mit dem Eintritte milder Witterung, spätestens bis Mitte des
Monates März, müssen alle Bäume und Hecken im ganzen Polizei—
bezirke von Raupen und Raupennestern gehörig gereinigt, und muß
zu diesem Zwecke das Abrauven. wenn erforderlich, mehrere Male
wiederholt werden.
Verfehlungen gegen diese Vorschrift unterliegen den gesetzlichen
Strafen.
85. Einzelhut.
giffer 39 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 16. Januar 1864.
(Intelligenablatt Nr. 8 Beilage).
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Zu Artikel 119 des Polizeistrafgesetzbuches.
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Bei Vornahme der erlaubten Einzelhut von Vieh auf nicht
umfriedeten oder fremden Grundstücken, auf welchen den Vieh⸗
besitzern ein Hutrecht zukommt. ist das Vieh, soferne es nicht in
einer Weise angebunden ist, daß eine Beschädigung fremden Eigen—
tumes nicht erfolgen kann, stets unter Aufficht zu halten, doch darf
diese Aufsicht nicht solchen Personen andertraut werden, welche zur
Bewachung des Viehes nicht geeigenschaftet erscheinen.
82.
ung die Gebühren
Iussagen.
Das Viehhüten auf fremden Grundstücken, auf welchen dem
Viehbefiker ein Weiderecht zusteht, ist für die Zeit von der Be—