Schlachtungen auf vobrigkeitliche Anordnung find unter allen Um-
jtänden zuzulaffen.
8 4. Der Schlachthof ift zur Bornahme von Schlachtungen und
Ruttlerarbeiten, Jowie zur Wegführung von Fleifch zu den vom Magiftrate
jeweil® beitimmten Zagesftunden geöffnet.
AUnı erften Weihnacht?=, Ofter- und Pfingfjtfeiertage, dam am
Charfreitage und Chrifti-Himmelfahrtstage dürfen Schlachtungen nicht
vorgenonuNEN Werden.
Sn Notfällen kann der Schlachthofdirektor Ausnahmen zulaffen.
85. Cine Stunde vor Schluß der Schlachthallen wird ein
Beichen mit der Glocke gegeben; von da ab dürfen Schlachtungen nicht
mehr Jtattfinden.
Der Schluß des Schlachthofe3 wird ebenfall® mit der Glocke
bekannt gegeben; e8 Haben alsdanı die Schlächter, Kuttler und deren
Dienftlente, Jvwie alle anderen dienftlich nicht mehr befchäftigten Berfonen,
die nicht im Schlachthofe jelbit ihre Wohnung haben, den Schlachthof zu
verlafien.
Während der Schlachthof gefchloffen ift, darf fichH außer den
dienftlich hHiezu veranlaßten und den im Schlachthofe felbjt vorhandenen
Verfonen niemand ohne Erlaubnis des Schlachthofdireftors dafelbft
aufhalten.
8 6. Das Betreten des Schlachthofes ift, abgefehen von der
bejonderen Erlaubnis des SchlachthofdivektorS, nur denjenigen Perfonen
geftattet, welche Ddortfelbft Gefchüftigt find. Der Zutritt zum Amt8s-
ichTacdhtHaufe und zu den Übrigen GefundheitSanftalten ift ohne bejondere
Erlaubnuiz des Schlachthofdirektors oder des mit der Aufficht über die
SGefundheitsanftalten betrauten Tierarzte3 niemand geftattet.
Auf Berfonen, die au amtlicher Beranlaffung im Schlachthofe
lich einzufinden Haben, findet dieje BefchHränkung feine Auwendung. Die
Befichtigung der Einrichtungen des Schhlachthofes ift Erwauchjenen gegen
Entridhtung der in der SGebliihrenordmung beftimmten ECintrittsgebihr
geftattet. Kinder find im Schlachthofe uur in befonderen Fällen 1110
mit Genchmigung des Schlachthofdirektors zuzulaien.
$ 7. Wer den Schlachthof und feine Zugehörungen benlügt oder
befucht, Hat den Hieranf bezüglichen Anordnungen des Stadtmagiftrates,
jowie den Weifungen der vom Stadbtmagiftrate aufgeftellten Aufficht3-
und VBerwaltungsbedienfteten, auch wo folche3 in den gegenwärtigen
Vorjchriften nicht ausdrücklich vorgefehen ift, Solge zu Teiften.