Metadaten: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

2924 B. Besonderer Teil. V. Verletzungen der Sittlichkeit. 
freiwillig in das Lochgefängnis, um der Brutalität des Gatten im 
eignen Heim zu entrinnen, und der Rat zwingt sie zur Rückkehr, 
da jenes Befugnis zu Milshandlungen unbestreitbar feststeht. Ein- 
mal entschliefsen sich die Stadtväter wenigstens dazu, vorerst vom 
zärtlichen Eheherrn den Nachweis zu fordern, dafs sie beide 
wirklich „nach ordnung der Kirchen eelich eingeleitet seyen“.!) 
Ich führe nur noch den erwähnten Erwürgungsversuch mit 
dem Schweinsspiels an: Die Frau, meinen entrüstet die Konsulenten, 
„were zu solch mordlicher were nicht geschickt‘; wenn sie ihn 
erzürnt, er sie ja „mit der feusst oder ein prüggel können 
schlagen‘‘.?\ 
So mangelt es denn in dieser verführungsreichen Zeit auch 
nicht an Treubruch, der oft die Veranlassung zu einer noch 
schlimmeren Tat bildet. 
In den ersten Quellen entdeckt man keinerlei Spuren von 
einer Bestrafung des Ehebruchs. Seine Sühnung mochte gleich 
der des Totschlags vornehmlich der Familienrache anheimgestellt 
sein. 1383 sind zehn Jahre vermerkt „d. d. in einer drey stund 
(mal) bey seinem Weib fand‘, sowie der „Trunkenelsen“ zwei 
Jahre bei den Ohren zuerkannt, „d. d. sie einer iren Emann nam 
and von im niht lassen wolt“. 
Als Gegenstück hiezu dient ein Urteil von 1393, wonach ein 
Verführer fünf J. erhält „d. d. er einem sein Weib vorhyelt‘.3) 
Die zuerst genannte Strafe ähnelt der in den PO. für den Fall 
der Abheiratung von Unmündigen ausgesprochenen Ahndung. Fünf 
Jahre liest man öfter; so auch 1410 bei einer, die „einem maler 
sein eeweib entspene wolt und man auch mainet Sie het in be- 
zaubert‘, 
Ein Mal wird die Verführerin höher bestraft, als der treulose 
Ehemann, da jene eine Fremde ist. Immerhin erscheint in dieser 
Epoche — liegt doch 1383 zweimalige Wiederholung vor — die 
Ahndung als eine ziemlich bescheidne.*) 
Springen wir zur zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts über, 
wo die Gefängnisstrafe die Verweisung zu verdrängen beginnt, so 
erbietet sich eine Ehebrecherin 1462 zu drei Tage ‚„pank‘‘. während 
’) Rp. 1533, IV, 16; Rp. 1534, II, 208; Haderb. IL 1454—1521, 56. 
?ı Rtschlb. VII, 34; s. a. H. Sachs, Keller V, 282. 
AB, 816, 18, 1383; 14, 13892; 47. 
PO. 27: s. Verführung.
	        
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