Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. IL Die Strate. 
Patriziern und Edlen soll (abgesehen davon, dafs es bei Aussterben 
eines Geschlechtes der Brauch) Ehrlosigkeit dokumentieren; das 
zum Schelmen machen (Zerbrechen des Degens ete.) ist ledig- 
lich militärischen Charakters und kommt Stadtsöldnern gegenüber 
zur Exekutierung, !°) 
Das Prangerstellen - . meist vor dem Rathaus — geht 
häufig dem Vollzug der Körper- und Verbannungs-, seltner der 
Todesstrafe voraus. Der Delinquent wird auf einer Holzbühne 
‘in mildern Fällen auf einem Brett vor derselben) zur Schau ge- 
stellt, in ein Halseisen geschlossen und ihm eine Tafel mit An- 
kündigung seiner Vergehung, ein Corpus delieti umgehängt oder 
eine Ruthe in die Hand gegeben. Hie und da erfolgt auch eine 
„Verlesung‘“ vom Rathausfenster herab. Die Dauer der Ausstellung 
ist eine verhältnismäfsig kurze (in der Regel eine Viertelstunde). 
Wiewohl der Pranger von Stadtknechten umstellt ist, so glückt 
doch zuweilen ein Entschlüpfen aus ihm, wie einem der Augen- 
beraubung Gewärtigen, welcher unvermutet aus dem Eisen sich 
„wängte und in das Augustinerkloster flüchtete.!!) 
Für Soldaten dient ein Pfahl in der Kaserne als Pranger. 
Eine Zauberin bindet man an ein auf dem Markt errichtetes Kreuz 
and bekrönt sie mit einer Teufelsmütze. 
Der dortselbst 1622 aufgeschlagene Bauernpranger war 
für betrügerische Händler bestimmt. Nachdem er bereits schon 
einmal abgebrochen war, beseitigt ihn der Rat 1704 endgiltig zu 
Ehren der Ankunft des Kaisers. ’!?) 
Die Strafe des Wippgalgens (Schnellgalgen, Kack) wäre 
vielleicht mit besserem Rechte den Leibesstrafen einzureihen. Die 
Exekution ist äufserst schmerzhaft. Der Delinquent wird mit auf 
den Rücken gebundenen Armen — an denen der Strick befestigt 
10) fürete man ihrer drey für, die machte man zu Schelmen, Stark, 15538; 
Jurch Henker z. Sch. gem., Degen mit Fülsen zerbrochen, Mfzb. 1672, 
11) Diebin vnder den pranger auff das penneklein gestellt, Haderb. 1, 
1516—27, 229; AB. 1448, 41; Kinderverwahrloserin eine Stunde Pranger 
und Stein, Haderb. I, 1483—96, 68; vff dem Peneklein v. d. Pr. biss zu 
aufslesen der berutung, Haderb. I, 1503—16, 168; 2 sh. hir. pütel de opere 
su0 eine aufszuruffen am pr. von scheltens wegen, StR. 1430, 56; Hegel 5, 
604; eine Art Pr. war auch das „Kärnlein für die vollen Leut“ unter dem 
Fünferhaus, Waldau, Verm. Beitr., 3, 253, 1557. 
12) Einbrecher, Soldat, zwei Stunden am Pfahl, Mfzb. 1674. 1678: 
Hexel 4, 306: Siehbenkees. Mat. 3. 96.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.