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Gemeindevertretung und Verwaltung
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Gemeindeersatzwahl. Zur Beseitigung mancher durch den Krieg bedingten
Schwierigkeiten und um die Einigung der Parteien auf gemeinsame Vorschlagslisten zu
erleichtern, wurde am 29. Oktober 1914 eine Kgl. Verordnung erlassen, nach welcher die
Bemeindeverwaltung bestimmen konnte, daß die Wahl der Gemeindebevollmächtigten und
hrer Ersatzmänner in gesonderten Wahlhandlungen stattzufinden hat. Von dieser Ermäch—
igung wurde jedoch in Nürnberg im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse kein Gebrauch
zemacht; die Wahl der 20 Gemeindebevollmächtigten und ihrer Ersatzmänner wurde vielmehr
vie früher, in einem Wahlgange vorgenommen.
Berücksichtigt werden mußte dagegen die Bestimmung in 857 der Kgl. Verordnung
»om 29. Oktober 1914, wonach im 8 29 der Wahlordnung, betreffend die Zurechnung der
Femeindebevollmächtigten aus einer früheren Wahl, an Stelle der Worte „einer Woche“
die Worte „vier Wochen“ zu setzen waren.
Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung mußte bei Schluß des Jahres 1914
ein Drittel der Gemeindebevollmächtigten sowie die Hälfte der bürgerlichen Magistratsräte
ausscheiden.
Im Kollegium der Gemeindebevollmächtigten traf die Reihe des Ausscheidens die
Miedglieder der Wahlperiode 1905— 1914.
Es waren sonach 20 Gemeindebevollmächtigte neu zu wählen.
Die Wahl wurde am 14. Dezember 1914 vorgenommen. Sie erfolgte wie bisher
iach Art. 18911 der Gemeindeordnung in Wahlabteilungen. Das Stadtaebiet war in 62
1911: 51) Abstimmungsbezirke eingeteilt.
Die Wählerlisten enthielten nach ihrem Abschluß 30370 Wahlberechtigte. Durch den
Zugang derjenigen Personen, welche erst nach Ablauf der Einspruchsfrist in den Besitz des
Wahlrechtes gelangt waren und auf Grund ausgestellter Bescheinigungen zur Wahl zugelassen
vurden, erhöhte sich die Zahl der Wahlberechtigten bis zur Wahl auf (30 370 4 587) 30 957,
jegen die Wahl vom Jahre 1911 (mit 26 253 4 1 639 — 27 892 Wahlberechtigten) war sie
um 3 065 oder 10,990/0 gewachsen.
Bei der Wahl machten von den 30957 Wahlberechtigten 233883, also 75,59 06
(1911 — 91,690/0) von ihrem Wahlrecht Gebrauch.
Die Ansetzung eines zweiten Wahlganges war in keinem Abstimmungsbezirk notwendig,
da bis zum Ablauf der Wahlzeit überall mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abge—
timmt hatte.
Für die Wahl waren folgende Vorschlagslisten eingereicht worden.
Vorschlagsliste A (Liste der Zentrumspartei),
B Ciste der sozialdemokratischen Partei),
C (Ciste der fortschrittlichen Volkspartei),
D Ciste der demokratischen Partei),
E Ciste der nationalliberalen Partei),
F Ciste der Mittelstandsvereinigung)
Die Vorschlagsliste B und D, sowie die Vorschlagslisten C, E und F waren miteinander
verbunden.
Das Abstimmungsergebnis der Wahl in den einzelnen Abstimmungsbezirken ist in
der ÜUbersicht Seite 44 und 45 dargestellt.