Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen. 
Auch „heimlich“ sei neben dem bereits genannten „verborgen“ 
erwähnt. Trägt einer „verbotten swert haimliche“, so haftet er 
in gleicher Weise, wie der, welcher es „verlich auf jemanes 
schaden“ bei sich führt.‘) 
.„Mutwillig‘‘ deckt sich meist mit übermütig; hie und da 
kommt es indefs dem frevelich gleich. Einer wirft einen Reiter 
mit einer Schrothacke zu tot: Jedenfalls mutwillig, heilst es, da 
er es so lange (in der Tortur) geleugnet. Ein Fälscher erfährt 
mildere Beurteilung, weil er die angefertigten Pfennige nicht in 
fürsätzlichem Betrug, sondern nur aus „üppigkeit und sondern 
frechen mut“ in den Verkehr brachte.) 
Auch „freissam, freidig“ in der Bedeutung von verwegen, 
kühn ist hier zu. nennen.% 
„Mit wizzen, mit gewissen, wissenlich.“ Verbot ist, einem 
Bewaffneten mit wizzen Wein zu geben, Geächtete und Verbannte 
wizzenlich zu hausen und zu hofen, wissentlich Geraubtes zu er- 
handeln. Als offenkundig findet es sich z. B. in „wissentlich 
vnlaugenbarer Morder‘‘,?) 
Der Ausdruck „Vorsatz“ hat in den ältesten N. Quellen keine 
Stelle. Das hie und da gebrauchte „mit verdahtem, mit bedahtem 
mute“:; swelh burger den andern mit verdahtem mute mit dehainer 
slahte wer jagt —- läfst nicht ohne weiteres auf dolus pracmedi- 
tatus schliefsen.?) 
Doch ist hier eines, dem uorsate des Lübischen Rechts analogen 
selbständigen Vergehens, des „Verhütens‘“ zu gedenken. In Cod. I, 
Art. 91 d. L. R. heifßst es: Uorsate probari potest. ubieumque 
aliquis alii insidiatur in platea. Das insidiari kennzeichnet dem- 
nach den Vorsatz; der Nachweis des erstern genügt, um den 
Widersacher mit Erfolg eines bösartigen Vorhabens bezichtigen 
zu können.) 
In den N. PO. nun stofsen wir auf folgende Bestimmungen: 
*, PO. 35, 40: von dez knaben wegen, der heimlichen dermort, JR. 
1381, 32. 
5) PO. 38; Rtschlb. XII, 108: XV, 70; sich so geverlich und ver- 
achtlich halten, PO. 44. 
5) Haderb. Il, 38; Rtschlb. IX, 282; gantz kün, freydig, frich und frech. 
H. Sachs, Keller XX, 289. 
7) PO. 38; Kkuntleich 32, 37, offenleich 38. 
3‘ PO. 31. s. jedoch 3%. 35. 9) John. StR. in Nordd.. 71. 
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