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Bedingung, daß es nach einer bestimmten Frist urbar gemacht wird,
um den Boden uicht zu einem Gegenstand der Bereicherung für reiche
Leute zu machen und daß, wenn eine Stadt gegründet werden soll,
ein gehörig großer Platz für die Schule durch den Ingenieur abgesteckt
werden muß, um spätere Streitigkeiten zu verhüten, sowie die erforder—
lichen Verkehrsstraßen. Hiemit hat aber die Bevormundung der Re—
gierung ein Ende. Es bleibt jedem Einzelnen überlassen, je nach
Laune oder Vermögensverhältnissen eine Hütte aus abgestochenen Rasen
und einigen Brettern oder ein Haus aus aufeinandergelegten Balken
(wie der russische Bauer) oder einen Palast zu erbauen.
So entsteht durch Freiheit der Bewegung und Mangel der Be—
vormundung eine rasch aufblühende Gemeinde: — die Erd- oder
Bretterhütte macht früher oder später einem wohnlichen Hause Platz.
Wie ganz anders stehen die Verhältnisse unter der Herrschaft
einer Bauordnung und den Normen dersGemeindeverwaltung Nürnberg.
Es muß, ehe ein Haus gebaut werden darf, eine Straße bis zur
nächsten Querstraße gebaut werden, eine verhältnißmäßig ungeheure
Summe bei der Gemeindeyerwaltung hinterlegt werden. Desgleichen
für einen Kanal. Ferner muß das Haus den sehr kostspieligen Vor—
schriften gemäß und im Geschmacke des Vorstaudes desselben gebaut
werden.
Hiedurch ist Jedem, der nicht im Besitz des nöthigen Geldes ist,
der Bau einer Wohnung unmöglich gemacht und wenn er Geld durch
Darlehen erhält, er der Gefahr ausgesetzt, wenn die Geschäftsverhält—
nisse nicht sehr günstig sind, sein Anwesen in kurzer Zeit in die Hände
von Wucherern fallen zu sehen. (S. 42.) Kommen nun zu der
Zinsenlast noch die Gemeindelasten, welche durch Nothwendiges und
nicht Nothwendiges bereits eine außerordentliche Höhe erreicht haben,
so ist der Untergang eines nicht übermäßig mit Geld Versehenen wahr—
scheinlicher, als sein Aufblühen.
In Australien, das unter englischen Gouverneuren steht, und
daher wegen größerer Bevormundung gleich Canada nicht so rasch auf—
blüht, wie die vereinigten Staaten, gibt die Colonial-Regierung nach
vor einigen Monaten erhaltener Nachricht, gegen jährliche Vergütung
von 2 Mark für den Morgen 320 Morgen Acker ab unter nachstehenden
Bedingungen:
1) Im ersten Jahr muß das Wohnhaus gebaut sein; die Straße
vor dem Wohnhaus zu bauen, verlangt man dort alsp nicht.