ne solhe —E ß
eiben sol,
3 eineg dause 9
in die i
21 helf heseh
te hötsen, 3
der llesnh
hosten tru binn
das benesm hu
hatte, für —D
der der T
teren schwere Din
s sie niht —
Statidn buhhs
M 304 biß N⸗
MboIh, *⸗
iber — is
arfahrun, —F
d auf —
man dazu sohn
89
lichkeit zu widersprechen und daher als sogenannte „Ja⸗-Herren“ diesen
beipflichten. —Ft »
Eine Menge verfehlter Gesetze sind auf diese Art entstanden.
So die Anordnung, daß der Unterthan oder Bürger bei dem un—
bedeutendsten Rechtsstreit sich nicht an das Landgericht oder andere
Behörde wenden darf, ohne einen Advokaten und wenn er Dieses doch
aus Unwissenheit thut, mit einer Geldstrafe belegt wird. Der Ver—
klagte mußte nun seinerseits auch einen Advokaten zur Vertheidigung an—
nehmen und der Eine oder der Andere machte die Sache zu einem
Prozeß, der viele Jahre dauerte und Hunderte von Gulden kostete.
Ebenso darf noch jetzt der Bürger sich nicht unmittelbar an die
Regierung oder das Ministerium wenden und selbst wenn er eine Be—
schwerde gegen die Gemeindeverwaltung hat, muß er dieselbe der
letztern übergeben, welche nun die beste Gelegenheit hat, die Sache
abzuschwächen durch Einreden, die der Kläger nicht erfährt, deren
Richtigkeit daher nicht bestritten werden kann und es dem Referenten
leicht machen, die Sache zu erledigen, ohne die Akten einzusehen (S. 76)
und den eigentlichen Punkt des Streites nicht zu beachten. Da der
Bürger nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Regierung und dem
Ministerium steht, und die Beschlüsse desselben nur durch die Gemeinde—
verwaltung erhält, so konnte auch die als Grund des verwirkten Eigen—
thumsrecht aufgeführte Ministerial-Entschließung vom 23. Sept. 1873
und Regierungs-Entschließung vom 24. Juni 1873 nicht maßgebend
sein, da sie den Betheiligten unbekannt blieb, sondern nur die unter'm
1. Juli 1876 erlassene, als „Norm“ bezeichnete Anordnung des
Magistrats (S. 28), welche aber ebensowenig wie die Regierung und
das Ministerium selbst das Eigenthumsrecht vernichten kann.
Berathende Versammlungen.
en — 7h.
— — —
rnig Jahren pihe
er Gelehrten, de
le, welche dine,
igen obie Vomt
ie Nehrheit, um
ahl der Nitslede
e Magistratsral
iuh sit herh
ind noch wenhe
u du
Ungleichheit.
Als die Gemeindeverwaltung auf einem sehr billig gekauften
Grundstück östlich von der Stadt die sogenannte Marienvorstadt gründete,
machte sie ein sehr gutes Geschäft, da der Quadratfuß zu 21 bis 90 kr.
verkauft wurde, minderte aber den Ertrag außerordentlich durch die
übermäßige Breite der von Menschen und Fuhrwerke leeren Straßen
von 80—60 Schritt (S. 18). Damals war sie noch weit entfernt
von den in der Norm vom 1. Juli 1876 entwickelten Grundsätzen
(S. 28).
Sie baute die Straßen auf Kosten der Stadt, hielt sich also nicht
für berechtigt, durch Verweigerung des Baues von Häusern, kostenfreie