Full text: Die Gewerbefreiheit in Gefahr!

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lichkeit zu widersprechen und daher als sogenannte „Ja⸗-Herren“ diesen 
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Eine Menge verfehlter Gesetze sind auf diese Art entstanden. 
So die Anordnung, daß der Unterthan oder Bürger bei dem un— 
bedeutendsten Rechtsstreit sich nicht an das Landgericht oder andere 
Behörde wenden darf, ohne einen Advokaten und wenn er Dieses doch 
aus Unwissenheit thut, mit einer Geldstrafe belegt wird. Der Ver— 
klagte mußte nun seinerseits auch einen Advokaten zur Vertheidigung an— 
nehmen und der Eine oder der Andere machte die Sache zu einem 
Prozeß, der viele Jahre dauerte und Hunderte von Gulden kostete. 
Ebenso darf noch jetzt der Bürger sich nicht unmittelbar an die 
Regierung oder das Ministerium wenden und selbst wenn er eine Be— 
schwerde gegen die Gemeindeverwaltung hat, muß er dieselbe der 
letztern übergeben, welche nun die beste Gelegenheit hat, die Sache 
abzuschwächen durch Einreden, die der Kläger nicht erfährt, deren 
Richtigkeit daher nicht bestritten werden kann und es dem Referenten 
leicht machen, die Sache zu erledigen, ohne die Akten einzusehen (S. 76) 
und den eigentlichen Punkt des Streites nicht zu beachten. Da der 
Bürger nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Regierung und dem 
Ministerium steht, und die Beschlüsse desselben nur durch die Gemeinde— 
verwaltung erhält, so konnte auch die als Grund des verwirkten Eigen— 
thumsrecht aufgeführte Ministerial-Entschließung vom 23. Sept. 1873 
und Regierungs-Entschließung vom 24. Juni 1873 nicht maßgebend 
sein, da sie den Betheiligten unbekannt blieb, sondern nur die unter'm 
1. Juli 1876 erlassene, als „Norm“ bezeichnete Anordnung des 
Magistrats (S. 28), welche aber ebensowenig wie die Regierung und 
das Ministerium selbst das Eigenthumsrecht vernichten kann. 
Berathende Versammlungen. 
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Ungleichheit. 
Als die Gemeindeverwaltung auf einem sehr billig gekauften 
Grundstück östlich von der Stadt die sogenannte Marienvorstadt gründete, 
machte sie ein sehr gutes Geschäft, da der Quadratfuß zu 21 bis 90 kr. 
verkauft wurde, minderte aber den Ertrag außerordentlich durch die 
übermäßige Breite der von Menschen und Fuhrwerke leeren Straßen 
von 80—60 Schritt (S. 18). Damals war sie noch weit entfernt 
von den in der Norm vom 1. Juli 1876 entwickelten Grundsätzen 
(S. 28). 
Sie baute die Straßen auf Kosten der Stadt, hielt sich also nicht 
für berechtigt, durch Verweigerung des Baues von Häusern, kostenfreie
	        
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