Metadaten: Kurze Beschreibung der Reichsstadt Nürnberg

Verfassung. 
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Abzug, oder ihre Erben, nach ihrem Tod zuruͤck 
erhalten, wenn das Schutzgeld richtig bezalt wor⸗ 
den ist. Auch muͤssen sie angeloben, daß sie dem 
gemeinen Wesen nicht durch Allmosen beschwerlich 
fallen wollen. Zum Besitz liegender Guͤter, zu 
buͤrgerlichen Ehrenstellen, oder zu zuͤnftigen Pro⸗ 
fessionen und Handwerken koͤnnen Schutzverwandte 
nicht gelangen. 
Fremde haben sich in Gasthoͤfen aufzuhalten; 
werden aber auch zuweilen auf eine Zeitlang, mit 
obrigkeitlicher Bewilligung, in buͤrgerliche Haͤuser 
eingenommen. 
Die Burgerschaft wird in verschiedene 
Staͤnde eingetheilt. 
Rathsfaͤhig sind dermaln folgende adeliche 
Familien: die Behaim, Ebner, Fuͤrer, Geuder, 
Grundherr, Gugel, Haller, Harsdorf, Holz⸗ 
schuher, Imhof, Kreß, Loͤffelholz, Oelhafen, 
Peller, Poͤmer, Praun, Scheurl, Stromer, Tu⸗ 
cher, Volkamer, Waldstromer, Welser und Woͤl⸗ 
kern. Unter diesen haben von der Rathswuͤrde 
bisher noch nicht Gebrauch gemacht, die Oelha⸗ 
fen, Peller, Praun und Woͤlkern. Letztern drey 
Familien wurde erst im Jahr 1788. die Raths⸗ 
faͤhigkeit ertheilt. 
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