3. Sachbeschädigung. 4. Betrug und Untreue, 247
‚weise das Abhauen etlicher Fichten, wie einer jungen Linde. Das
Nichtbezahlen eines Waldpfandes bewirkt zehn Jahre und Ruten-
strafe. Einer der die ‚Landwehr“ beschädigt, d. h. sich mit
Pflöcken hiervon bei starkem Frost ein Feuer schürt, sühnt mit
acht Tagen Loch.*)
Bei Beschädigung durch ein Tier haftet der Besitzer an sich
tür Ersatz. Die Egydier-Ordnung modifiziert dies indefs: Für das
angerichtete Unheil haftet, „wer ein freifslich thier het, als Wolff,
pern, Leben. Wildswein, Affen, Merkatzen und die nit in guter
Bewarung helt, item ein vermerts thier, als pfert. Ochsen, kwe,
pock, die dem andern schaden thun“. Richtet aber sonst Vieh
Zerstörungen an, so steht der Herr nur dafür ein, falls er jenes
wieder einnimmt und ‚‚heimsset‘*.°)
Die erlaubte Notwehr gegen ein Tier findet in der Reformation
Hervorhebung; Leibesstrafe vermag verhängt zu werden, wenn
bissige Hunde Unglück veranlassen. Tötet jemand jedoch heimlich
einen fremden Haus- oder Hutbund „das dann nit ein vermerter
schedlicher hunt ist“ oder macht er ihn durch Lähmung nutzlos,
so gilt bei Egydien noch die alte Satzung, dafs der Frevler den
beim Schweitf aufgeknüpften Hund völlige mit Weizen bedecken
muls.©\
4. Betrug und Untreue.
a. Betrug.
Das Bereicherungsdelikt des Betruges tritt uns in den Quellen
in den verschiedensten Spielarten entgegen. Allerdings ist es
seinem Tatbestande nach bis in die letzte Zeit nicht völlig durch-
gebildet, indem man bald lediglich eine Täuschung, bald auch
eine Vermögensvermehrung beansprucht.
Originell sind vor allem die auf falscher Angabe des Namens.
Berufs oder des Religionsbekenntnisses basierenden Betrügereien.
1381 wird einem Sensenschmied für immer die Stadt verboten, da er
sich für einen Kaufmann ausgab, 1510 ein Jude, welcher sich als
4) Haderb. 1, 14883—96, 62, 79, 84, 85, 116. 120. 127: 1508 1516, 186.
190: 1516—1527, 226, 261, 2638,
5) Hist. dipl. Mag. f. d. Vaterl. 11.
8\ Ref. 1484, Tit. 30 G. 3: s. a. Mand. 1714; Hist. dipl. Mag., I