Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. IL Die Strafe. 
In den Achtbüchern sind die Verwiesnen als exclusi, eliminati 
und ejecti bezeichnet, später wird ihnen die Stadt „versagt“, und 
vornehmlich in den PO. „verboten‘‘.!) 
Was den räumlichen Bereich anbetrifft, welchen das Aufent- 
haltsverbot in sich begreift, so heilst es: Stadt, Wald, Stadt und 
Wald, Stadt und Flecken, Flecken und Gebiet Oder extra iuris- 
dietionem et civitatem —- alz verre daz gerichte reichet.”) Zu- 
weilen sind gewisse Ortschaften des Territoriums untersagt oder 
erlaubt, wie aus hervorragender Nachbarlichkeit das „Wesen“ in 
andern Städten ausdrücklich verstattet.®) Oft greift freilich hiegegen 
eine Vereinbarung mit solchen ein, so dafs ihres Namens bei dem 
Verbot gedacht ist oder generell sämmtlichen aus diesen Orten 
Verwiesnen das Gastrecht aufgekiindigt wird.*) Hinsichtlich der 
beigesetzten Meilenzahl erweckt es oft Zweifel, ob nur die Stadt 
als solche als Anfangsgrenze zu betrachten ist, oder ob der Ver- 
bannte die zu beobachtende Strecke von der äufsersten Markung 
des ganzen Territoriums an zu rechnen hat. Es darf wohl, sofern 
nicht auch das „Gebiet“ ausdrücklich versagt ist. das erstere als 
Regel gelten. 
Dreifsig Meilen bilden die äufserste Grenze, darüber hinaus 
dienen Flüsse und Gebirge als Markzeichen: Donau, Rhein, Thüringer 
Wald, Lombardisches Gebirge. Bisweilen befiehlt man, er solle 
über einen der „vier weld“ ziehen. Auch die Ungarische Grenze 
findet Erwähnung.) Einmal tritt auf Fürbitte Umwandlung (Donau- 
Thüringer Wald) ein. weil sich wohl dem Exilierten dortselhest 
1) eliminati, exelusi, AB. I, 6 19: verboten, 22, 26; PO. 11, 14, ete.: 
versagt, AB. 1, 12. 
2? Haderb. 1, 1503—-1516, 186; 1483—.1496, 127: 1516-- 15927, 223, 216: 
m. herrn Revier, Rtb. XXIV, 47; AB. 1, 15. 
3) Wendelstein AB. 1448, 22; Hailsprunn AB. 817, 74; Babenberg, AB. 
Lochner, 40, 1850. 
*) fast 70 Namen: omnes Ruffiani, kopperi et virharten, eum his exeludun- 
iur omnes exelusi a (Xvitatibus. ab Augusta. a Ratispona. ab Eistauia. ab 
Herbipli et a Babenberg sub ea penna sieut exclusi in illis Civitatibus sunt. 
AB. I, 6, 1815. 
5) AB. Lochner, 28, 1849: Donau Thür. W. Rtb. IV, 9 StA; Thür, W. 
Haderb. 1, 1488— 1496, 65; vier weld, Hegel, Städtechron. 5, 589; Rlıein, 
Aaderb. 1, 1469-—1483, 56; Don. od. Rhb., Hist, dipl. Mag. f. d. Vaterl. 495, 
1414; ungar. Gr., Wölckern, Comm. suceinet., 335, Stark, 1599; über das 
Lampartisch gepirge, AB. 316. 29: vber daz gepire varn. AB. 816 18
	        
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