Inhaltsverzeichnis: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

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Heiraten Söhne vor dem 25., Töchter vor dem 22. Lebensjahre ohne Ein- 
willigung der Eltern, fo verwirken fie den Anfpruch auf Heiratsgut ujw. Beim 
Tode der Eltern find folde ungehorfame Kinder jedoch zur Erbfolge Iuge= 
laffen, falls nicht ein entgegen{tehbender Wille der Eltern erfenntlicdh ft. 
Eine Witwe, die jHwanger ift oder [hwanger zu fein vermutet, darf erft 
nad) der Geburt ihres Kindes wieder heiraten. im Zweifelsfalle muß fie drei 
Monate nad dem Tode ihres Mannes warten, widrigenfalls fie das Recht auf 
alles verliert, was fie von ihres Mannes Gütern hätte beanjprucdhen fönnen. Bei 
gleider Strafe hat audy der Mann mit feiner Wiederverheiratung drei Monate 
zu warten „zu Ehr des von Got eingefeßten Eeftands, und Ihuldiaer gedächtnus 
des verltorbenen Feagenofien“. 
Das Dinfelsbühler Statut handelt im zweiten Titel des erften Buches in 
achtzehn Paragraphen „Bon Heyrathen“. Diejer Abfchnitt ift feinem Aufbau 
und Wortlaut nad von dem eben behandelten Titel der Reformation grund- 
verjhieden. Er enthält zudem in der Mehrzahl Borfchriften, die das Nürn- 
beraer Gejeß erft im dreiundzwanzigften Titel 54) bringt. 
Die Unterjheidung zwilhen Heiraten „ohne befondere Beding und aljo 
Reib an Leib und Gut an Sut“ und Heiraten „mit jonderm SGeding“ macht 
auch das Dinfelsbühler Recht. In Ermangelung eines Ehevertrages fritt Güter- 
gemeinihaft ein. Bemerkenswert ijt, daß Eheleute verjhiedener Religion nicht 
geduldet werden, fie find mit dem Verlult des Bürgerrechtes bedroht (S 18 
a.a. ©.) 
Der dritte Titel ift den „Einkind[hHaften“ gewidmet, einer dem Nürnberger 
und dem Rothenburger Recht fremden Einrihtung. Auf Grund eines der- 
artigen Vertrages werden die Kinder aus erfter Ehe den aus der nunmehr zu 
[Hließenden zweiten Ehe etwa hervorgehenden Nachkommen rechtlich vollfommen 
aleichgeftellt. 
Zm Rothenburger Stadtrecht findet fih eine „Ebheordnung“ von 1656 mit 
jieben Gefeben 5). Diefe Ordnung erflärt glei der Reformation die noch 
nicht mündigen Kinder für eheunwürdig. Es gibt fein heimlidhes Eheverfpre- 
chen, wer fi verlobt, hat fidh dabei „zweier redlider und unparteiijher Per- 
jonen“ als Zeugen zu bedienen. Das Ebeverfprehen muß unverzüglid in der 
übliden Weife von der Kanzel herab freimal ausgerufen werden, dann wird 
es Sffentlid beftätigt. 
Ruppler und Kupplerinnen find fogleich gefangen zu nehmen und vor Ge- 
richt zu bringen. 
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54) Bgl. unten $ 28. 
55) Die erfte Handfchrift jtammt aus dem Jahre 1561. Der VBorfpruch zu der 
Druckausgabe von 1656 fpricht von einer „vor nunmehr vier und neungig Sahren” 
aufgeftellten Cheordnung *), die hiermit erneut werbe. Dazu folgende Anmerkung: 
*) quarum condita prima fuit A 1561. (2) typis impressa 1584. (3) revisa et 
in multis aucta 1610. (4) iterum rTevisa et aliquot additionibus declarata 1642. 
(5) novissime nune publicata et typis denuo imnressa anno 1656. 
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4.
	        
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