Full text: Die Nürnberger Reformation und das Recht der Reichsstädte Dinkelsbühl und Rothenburg ob der Tauber

8 22. 
Schadenserlak. 
In drei GefeBen faßt die Reformation im fiebenundzwangigften Titel ihre 
Vorfchriften über den SchadenserJaß zujammen: Schaden durch Unrat, der aus 
den Häufern geworfen oder gegoffen wird bzw. dur Teile (wie Läden, Stangen 
u. a.), die von den Häufern herabfallen, Schäden dur zahme Tiere (Pferde, 
Ocfen, Kühe und dergleiden) und endlidH Schaden durch wilde Tiere (Bären, 
Wölfe, Hirfjche, Füchfe und dergleidhen). Wer Schaden verurjacht hat, muß diefen 
erfeßen. Der Halter eines zahmen Tieres fann fidh, foferne der Schaden ohne 
jein VBerihHulden entftand, feiner SchadenserfaBpflidht dadurch entledigen, daß 
er dem Verleßten das betreffende Tier überläßt. Bei wilden Tieren fteht die 
Schäßung des Schadens im Ermefjen des Gerichts, wurde ein Menich getötet, 
fo wird der Tierhalter au {trafrechtlid verfolat, wenn er das Tier nicht fiher 
aenuaq verwahrt hatte. 
In den Dinkelsbühler Statuten find die Titel zwanzig und einundzwanzig 
des zweiten Buches den Borfjchriften über den Schadenserfaß gewidmet. Diele 
beiden Titel find ein jelten [Hönes Beifpiel für die Beeinfluffung diefes Rechts- 
buches durch die Reformation: abgefehen nämlich von zwei Paragraphen, die Tich 
an die Reformation nur dem ungefähren Wortlaut nach anlehnen °), find dielfe 
Beftimmungen reitlos und aetreu dem Nürnberger Borbilde entnommen. 
Die Gefeße der Stadt Rothenburg enthalten feine hier einfdhlägigen Bor- 
ichriften. 
$ 23. 
Cberecht. 
Zwei grundlegende Güterftände fennt das Nürnberger Recht. Es find 
dies einmal die „verfamneten und unverdingten Heyrafhen“ und zum andern 
die „verdingten Heyrathen“ (Reformation XXVIIN/1—10). 
Sm erfteren Falle heiraten Mann und SZrau ohne irgendwelden Ehever= 
frag. Was beide in die Ehe mitbringen bzw. während derjelben erwerben, das 
unterliegt „als ir beeder verJamnet gut” gemeinjamer Nußnießung und gemein- 
jamem Gebrauch. Sedem gebührt die Hälfte der Güter, fie haben gemeinjam 
ibre Schulden zu bezahlen und fein Teil kann den anderen ohne deffen Wiffen 
und Willen rechtlich verpflichten, es fei denn, daß eine derartige Verpflichtung 
dem anderen auch irgendwie zum Nußen gereicht. 
Heiraten Mann und Srau „mit geding und beftimmung der Heyratgüter”, 
ioließen fie alio einen Ehevertrag, fo liegt eine „verdingte Heirat“ vor. Hier 
fann die Krau über alles, was fie über das veriprochene Heiratsgut hinaus in 
53) Lib. II Tit. XXI 88 4. 5: Meformation XXVIII/3 Abi. 1, 2. 
3Q
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.