Anhalten bei Eisenbahnüberbrückungen oder
Durchfahrten.
830. Bei Eisenbahnüberbrückungen und bei Durch—
fahrten unter dem Eisenbahnkörper muß, wenn das Heran—
nahen eines Bahnzuges oder einer Maschine signalisirt ist,
mindestens 15 Schritte von der Ueberbrückung oder Durch—
fahrt so lange angehalten werden, bis der Zug oder die
Maschine vollständig passirt ist, soferne Dieß an solchen
Stellen ein Anschlag gebietet.
Von Menschen oder mechanischen Kräften fortbewegte
Fuhrwerke sind vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen.
Reihenfolge.
5 31. Hat sich beim Andrängen von Fuhrwerken
nach dem nämlichen Ziele, entweder in Folge polizeilicher
Anordnung oder von selbst, unter den Fuhrwerken eine
Reihenfolge gebildet, so hat jedes neu zufahrende Fuhrwerk
dem letzten in der Reihe sich anzuschließen. Kein Fuhrwerk
darf aus der Reihe ausbrechen, dem vorhergehenden vor—
fahren oder in die Reihe sich eindrängen.
Schrittfahren.
5 32. Lastwägen, sowie Karren und Fuhrwerke jeder
Art, welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei schnellerer
Bewegung ein starkes Geräusch hervorbringen, dürfen nur
im Schritte fahren.
8 33. Im Schritt muß gefahren werden:
a) bei der Begegnung mit Viehheerden;
b) in der Plobenhofstraße, vor den Bahnhöfen, durch
den Weißen- und Lauferschlagthurm und bei der
Anfahrt zu und der Wegfahrt von dem Theater;
c) im Steinbühler Tunnel;
d) auf gepflasterten Straßenübergängen und überall,
wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wägen,
Reitern oder Fußgängern stattfindet: