A. Allgemeiner Teil, N. Die Strafe.
seines Leumunds pflog, vornehmlich ausschlaggebend. Zuweilen
sichert man dem Verbannten die Erlaubnis zur Heimkehr zu, falls
°s ihm glücken sollte, den wahren Täter ausfindig zu machen.
Nicht den verdienten Erfolg erringt die F orderung der Konsulenten
niemand auf verdächtiger Personen Aussage hin zu foltern.*)
Anlangend das Vorrecht des Bürgers, sich bei „Inziht‘“ durch
Einhandseid zu reinigen, so wird dies später überhaupt nicht mehr
gewürdigt. Auch vordem hängt es lediglich vom Rate ab, dem
Schwur Glauben beizumessen: bei Argwohn des Meineids tritt.
Verbannung oder Verlust des Bürgerrechtes ein.5)
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2. Die Strafmilderung.
a. Reue und Geständnis.
Ersterer ist selten Erwähnung getan; nur hie und da taucht
sie in den Fürbitten der Delinquenten, in Urfehden der zur Ver-
weisung Begnadigten auf. Verächtliche Diebe nehmen zu dieser
ihre Zuflucht, weniger Räuber und Brenner, welche die Tortur,
wie der Räderung Marter mit heldenhafter Ausdauer erdulden und
auskosten. Vom Rat wird sonst der reuige Sünder nicht gelinder,
als der trotzige behandelt. 1604 ledigt man indefs auf hohe
Geldbufse hin einen Studenten. der seinen Diener im Zorn er-
stochen „auf seine grofse Bereuhung und unterthenige hoch-
Aehenliche bit vmb genedige Verzeihung und Fristung seines
jungen Lehens“.!)
Das Geständnis (Urgicht) des Inquisiten erwirkt regelmäfsig
den Vorzug, vor weiterer Folterung verschont zu bleiben; häufig
wird hiegegen behufs Eruirung andrer Verbrechen, wie der Ge-
nossen des Täters mit derselben nicht inne gehalten. Oft legt
die Urgicht grundlos ein des Befragens, wie des Lebens Müder
ab: deshalb besteht die Vorschrift, dafs man der Wahrheit der
*ı Nach befundne Sachen weil ein Zweifel bey den Richtern eingefallen,
ob L der Rechte thetter gewelsen, Ihme ein Extraordinari straf, Rtb. XLVI,
357, 1588; Wernher acht jar, als die Burger wol wizzen, AB, 317, 1406;
die Stat meiden und ist verwent, wo er den rechten thetter genbten tod-
schlags einbring, das Ime dieselb straff sol begeben sein, Haderb, I. 99;
AB. 317, 37, 55, 68; AB, 1448. 4.
5, PO. 37.
Rtschlb. Cons. Crim.. 1604.