thumbs: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil, N. Die Strafe. 
seines Leumunds pflog, vornehmlich ausschlaggebend. Zuweilen 
sichert man dem Verbannten die Erlaubnis zur Heimkehr zu, falls 
°s ihm glücken sollte, den wahren Täter ausfindig zu machen. 
Nicht den verdienten Erfolg erringt die F orderung der Konsulenten 
niemand auf verdächtiger Personen Aussage hin zu foltern.*) 
Anlangend das Vorrecht des Bürgers, sich bei „Inziht‘“ durch 
Einhandseid zu reinigen, so wird dies später überhaupt nicht mehr 
gewürdigt. Auch vordem hängt es lediglich vom Rate ab, dem 
Schwur Glauben beizumessen: bei Argwohn des Meineids tritt. 
Verbannung oder Verlust des Bürgerrechtes ein.5) 
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2. Die Strafmilderung. 
a. Reue und Geständnis. 
Ersterer ist selten Erwähnung getan; nur hie und da taucht 
sie in den Fürbitten der Delinquenten, in Urfehden der zur Ver- 
weisung Begnadigten auf. Verächtliche Diebe nehmen zu dieser 
ihre Zuflucht, weniger Räuber und Brenner, welche die Tortur, 
wie der Räderung Marter mit heldenhafter Ausdauer erdulden und 
auskosten. Vom Rat wird sonst der reuige Sünder nicht gelinder, 
als der trotzige behandelt. 1604 ledigt man indefs auf hohe 
Geldbufse hin einen Studenten. der seinen Diener im Zorn er- 
stochen „auf seine grofse Bereuhung und unterthenige hoch- 
Aehenliche bit vmb genedige Verzeihung und Fristung seines 
jungen Lehens“.!) 
Das Geständnis (Urgicht) des Inquisiten erwirkt regelmäfsig 
den Vorzug, vor weiterer Folterung verschont zu bleiben; häufig 
wird hiegegen behufs Eruirung andrer Verbrechen, wie der Ge- 
nossen des Täters mit derselben nicht inne gehalten. Oft legt 
die Urgicht grundlos ein des Befragens, wie des Lebens Müder 
ab: deshalb besteht die Vorschrift, dafs man der Wahrheit der 
*ı Nach befundne Sachen weil ein Zweifel bey den Richtern eingefallen, 
ob L der Rechte thetter gewelsen, Ihme ein Extraordinari straf, Rtb. XLVI, 
357, 1588; Wernher acht jar, als die Burger wol wizzen, AB, 317, 1406; 
die Stat meiden und ist verwent, wo er den rechten thetter genbten tod- 
schlags einbring, das Ime dieselb straff sol begeben sein, Haderb, I. 99; 
AB. 317, 37, 55, 68; AB, 1448. 4. 
5, PO. 37. 
 Rtschlb. Cons. Crim.. 1604.
	        
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