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3. Ehebruch.
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1474 zwei Frevlerinnen, wie eine Magd, „kun, die siben jar ge-
dient und mit dem herrn zugehalten und ihm sein frau uneins
gemacht und beschuldigt, Ime gethan, dafs er nit von ihr gelassen
mög“ je zehn Jahre verwiesen werden. Dem Komplizen von 1462
erteilt man lediglich die Warnung „sich hiefür freundtlich und
Erberlich mit seinem weib ze halten oder man will In straffen,
das seinem herzen wee thun solt‘‘.°)
1486 tritt uns nun folgender Erlafs entgegen: So hinfüro
yemant, Es sey frawn oder man des Eebruchs bekentlich oder
des vbersagt oder vberwunden württ So sol der man vier wochen
In ein verspert kämerlein und die frawn vier wochen an ein pank
und in Zeit solcher straff nihtzit anders dann Wasser zu trinken
gestrafft und dem man ein Eyde soliche pufs dermassen Zu vol-
bringen vfgelegt werden die frawe aber sol allein gelübdt und
kein Eyde defshalb zu thun gepunden werden. dergleichen sol
den ledigen gesellen vfgelegt werden, und die Ihenen die zu
solichen Sünden des Ehebruchs mit Ihrer Cupplerey helffen. die
sollen In das loch gelegt werden ... .°)
Diese Norm ist für Männer bereits seit Mitte dieses und in
der Folge bis in den Beginn des 17. Jahrhunderts mafsgebend.
Bei Rückfall verdoppelt sich die Haft, während Weiber (laut Er-
lafs von 1485) den Lasterstein tragen sollen.
Nicht Wunder nimmt es, dais sich die Neigung zur Begehung
des Delikts nicht verringert. In besonders gravierenden Fällen
freilich ermannt sich der Rat zu einem Verbannungsdekret: 50
jagt man einen mit dem Anhang für immer davon, einen zweiten
für so lange, bis er sich zur Wiederaufnahme seines Weibs er-
bietet. Daneben operiert man mit Amtsentsetzung und Versagung
des Meisterrechts. Endlich droht man den „erbern‘“ Frauen durch
Erlafis von 1514 „zu verdruckung des schendtlichen lasters des
BEepruchs, darauf der Zorn Gottes als offenbar verursacht und
gemainer Stat nachtail, vnglück und vnhail davon entstet“ mit
Entziehung des Rechts -—- die Stürze zu tragen (jedoch nur bei
5) Haderb. 11, 21; W. K. aufs fengknus gelassen mit der Droe, wo er
sich nicht bey seiner hawsfrawen ains redi. wesens halten werd w. man In
von hynnen weysen, Rtb. XI, 385; Daumer schweren lassen, bey sonnen-
schein aus der stat und 5 meil hindan wonen so lang bis er sein weib zıl
im nem. Juravit, Rp. 1532, 6, 18.
6) Rtb. IV, 322, StA.
Knapp. Nürnberger Kriminal-Recht,