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vorbereiten; wer aus der Volksschule kam und der Elemente
des Lateinischen nicht mächtig war, erhielt an der Gewerb-
schule „die erforderlichen Kenntnisse zu einem den Fort-
schritten der Technik entsprechenden rationellen Betrieb des
Ackerbaues und der Gewerbe“; d. h. er wurde so zu einem
theoretisch wie praktisch „gleich gebildeten“ Landwirt und
Gewerbsmeister erzogen. Die polytechnische Schule war
Ihm nicht verschlossen; die Hochschule aber konnte er
nicht beziehen,
Gebildete Lehrlinge und Gesellen sollten als Hospitanten
zugelassen werden. Die Rektorate waren angewiesen, auf
deren Verhältnisse bei Feststellung des Stundenplanes weit-
gehendste Rücksicht zu nehmen und im Benehmen mit den
Rektoraten der Gymnasien die Stunden für Realien so an-
zusetzen, dass der technische Unterricht von Gesellen und
Lehrlingen bequem besucht werden könne, was in der Regel
nachmittags der Fall war. Im Vollzuge dieser Weisung
wurde der Realienunterricht in der Regel auf die Vormittags-
stunden verlegt. Sofern ein ordentlicher Schüler sich schon
während der Studienzeit für einen bestimmten Beruf ent-
schieden hatte, konnte er Dispens „von den seinem speziellen
Berufe fremden Lehrgegenständen“ erhalten. Der Besuch
von Werkstätten wurde dringend angeraten, auf dass aus
den technischen Schulen „nicht blos Theoretiker, sondern
auch praktische, ihrem künftigen Beruf gewachsene Land-
wirte und Gewerbsleute hervorgehen“ *).
Um auch für diejenigen Lehrlinge, welche zu dem Ein-
tritte in die Gewerbschule nicht befähigt waren, sowie für
die älteren, minder gebildeten Gesellen eine Fortbildungs-
gelegenheit zu schaffen, wurde die Errichtung von Handwerker-
feiertagsschulen verfügt, diese aber derart in das freie
Ermessen der Gemeinden gestellt, dass jede Anwendung
irgend welchen „direkten oder indirekten Zwanges“ voll-
ständig ausgeschlossen sein sollte. Die Handwerkerfeiertags-
schulen waren also als Nebenanstalten der Gewerbschulen
gedacht und erscheinen in der Folge auch diesen angegliedert
*\ Allerh. Verordnung vom 16. Febr. 1833.