Bei Ausführungen der Arbeiten in und an städtischen
Gebäuden, Aufstellung von Baugerüsten oder Lagerung
von Materialien auf Straßen ꝛc. haben die Kontroleure
die nöthigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, für vorge—
schriebene Beleuchtung bei Nacht und Einhaltung der orts—
polizeilichen Vorschriften zu sorgen.
Die Baukontroleure haben darüber zu wachen, daß die
den Miethern oder Bewohnern städtischer Gebäude oblie—
genden kleinen Baufälle rechtzeitig und richtig gewendet
werden, daher die nöthigen Aufforderungen an dieselben
ergehen zu lassen und, wenn denselben nicht Folge gegeben
wird, schriftliche Anzeige beim Magistrate zu machen.
Für die Ausführung der Bauarbeiten (Etatsarbeiten)
sind die in den genehmigten Preisverzeichnissen enthaltenen
Preise und genehmigten Kredite des Etats maßgebend und
einzuhalten. Bei Arbeiten, für welche Preise nicht vor—
gesehen sind und daher vereinbart werden müssen, hat die
Vereinbarung, und zwar schristliche, vor der Arbeitsaus—
führung und mit Genehmigung des Referenten VIIa zu
geschehen.
Es ist ganz besonders im Benehmen mit dem Gruben—
aufseher darüber zu wachen, daß die vorgeschriebene Reini—
gung der Abortgruben rechtzeitig und gründlich geschieht,
die Gruben in gutem baulichen Zustande sich befinden, die
Pissoire und Ausgüsse in Schulhäusern und anderen össent—
lichen Gebäuden häufig mit frischem Wasser gespült werden,
vor Eintritt des Winters die Wasserleitungen, Aborte und
Reservoire vor Einfrierung geschützt werden und überall,
wo Ventilations-Einrichtungen bestehen, gehörig gehand—
habt werden und ist daher den Baukontroleuren auch der
Eintritt in die Lehrzimmer der Schulen während des
Unterrichtes gestattet. Für Einhaltung der genehmigten
Baukredite der Etats sind die Baukontroleure in erster
Linie haftbar. Dieselben haben insbesondere darüber zu