Full text: Instruktion für die städtischen Baukontroleure

Bei Ausführungen der Arbeiten in und an städtischen 
Gebäuden, Aufstellung von Baugerüsten oder Lagerung 
von Materialien auf Straßen ꝛc. haben die Kontroleure 
die nöthigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, für vorge— 
schriebene Beleuchtung bei Nacht und Einhaltung der orts— 
polizeilichen Vorschriften zu sorgen. 
Die Baukontroleure haben darüber zu wachen, daß die 
den Miethern oder Bewohnern städtischer Gebäude oblie— 
genden kleinen Baufälle rechtzeitig und richtig gewendet 
werden, daher die nöthigen Aufforderungen an dieselben 
ergehen zu lassen und, wenn denselben nicht Folge gegeben 
wird, schriftliche Anzeige beim Magistrate zu machen. 
Für die Ausführung der Bauarbeiten (Etatsarbeiten) 
sind die in den genehmigten Preisverzeichnissen enthaltenen 
Preise und genehmigten Kredite des Etats maßgebend und 
einzuhalten. Bei Arbeiten, für welche Preise nicht vor— 
gesehen sind und daher vereinbart werden müssen, hat die 
Vereinbarung, und zwar schristliche, vor der Arbeitsaus— 
führung und mit Genehmigung des Referenten VIIa zu 
geschehen. 
Es ist ganz besonders im Benehmen mit dem Gruben— 
aufseher darüber zu wachen, daß die vorgeschriebene Reini— 
gung der Abortgruben rechtzeitig und gründlich geschieht, 
die Gruben in gutem baulichen Zustande sich befinden, die 
Pissoire und Ausgüsse in Schulhäusern und anderen össent— 
lichen Gebäuden häufig mit frischem Wasser gespült werden, 
vor Eintritt des Winters die Wasserleitungen, Aborte und 
Reservoire vor Einfrierung geschützt werden und überall, 
wo Ventilations-Einrichtungen bestehen, gehörig gehand— 
habt werden und ist daher den Baukontroleuren auch der 
Eintritt in die Lehrzimmer der Schulen während des 
Unterrichtes gestattet. Für Einhaltung der genehmigten 
Baukredite der Etats sind die Baukontroleure in erster 
Linie haftbar. Dieselben haben insbesondere darüber zu
	        
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