Full text: Instruktion für die städtischen Baukontroleure

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7) Herstellung von Kostenvoranschlägen und echnischeũ 
gutachtlichck Aeußerungen über vorkommende Repara— 
turen u. s. w. 
8) Führung der Tagebücher und Herstellung der Lohn— 
listen für Regie- und Taglohnarbeiten. 
Ausstellung aller Anweisungen für auszuführende 
Etatsarbeiten oder zu liefernden Materialien und 
Fintrag derselben in's Bestellbuch. 
10) Herstellung der nöthigen Abrechnungen für die Etats— 
arbeiten. 
11) Herstellung des Reparaturen-Bauetats für die zu— 
gewiesenen Kommunal- und Stiftungsgebäude, Zwin— 
ger ꝛc. in der Stadt und im Burgfrieden GBezirk). 
Die Baukontroleure verrichten ihre dienstlichen Oblie— 
genheiten unter der Respicienz des Referenten VIIa (Inge— 
genieur für Hochbau), weshalb alle von denselben her— 
gestellten schriftlichen und zeichnerischen Arbeiten, sowie 
alle Bestellzettel für auszuführende Arbeiten oder zu 
liefernde Materialien, soweit dieselben nicht von den 
Kommissarien ausgestellt sind, dem Referenten VIIa vor 
dem Auslaufe zur Unterschrift vorzulegen sind. 
(Die Einläufe des Referats VIIa, soweit sie die sub. 1. 3. 
5. 6. verzeichneten Obliegenheiten anbelangen, sind direkt an 
die Bankontroleure — alle Uebrigen jedoch in das Referat 
VIIa zu dirigiren.) 
Die Baukontroleure sind verpflichtet, auf Verlangen 
der Herren Kommissarien oder Anweisung des Referenten 
VIIa bei Bauarbeiten, welche unter der Verantwortung 
der Herren Kommissarien geschehen, denselben die nöthige 
Unterstützung zu geben, sich durch häufige Kontrole in 
fortgesetzter Kenntniß von dem baulichen Zustande der 
Gebäude zu erhalten, und den Kommissarius oder Refe— 
renten VIIa sofort auf bestehende Mängel aufmerksam zu 
machen, bezw. denselben schriftliche Anzeige zugehen zu lassen. 
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