Full text: Programm für den Bau und Betrieb einer Städt. Regie-Straßenbahn in Nürnberg - Fürth sowohl ohne als mit Rücksichtnahme auf den Ankauf des alten Betriebsnetzes der Nürnberg-Fürther Straßenbahngesellschaft

durchlaufenden Wagen ergeben. Es kann Solches aber auch 
schon bei geteiltem Besitzstand infolge freier Vereinbarung der 
Fall sein. 
Artikel IHI. 
Falsche Konkurrenzbegriffe bei städtischen Straßenbahnen. — 
mitbenützungsrecht. — Bedürfnis, städtische Kegielinien zu 
einem Netze zu gruppieren. — Straßenbahngesellschaftliche 
Machinationen und von der Stadt gebrachte Opfer. 
Mehrfach ist in jüngster Zeit davon die Rede gewesen, daß die 
Stadtgomeinde nach einem angeblich in Betracht kommenden 
Paragrafen des neuen bürgerlichen Gesetzbuches auf „Treu 
nnd'Glauben“ hin der Straßenbahngesellschaft keinerlei 
donkurrenz machen dürfe, was die Stadt ja auch keineswegs 
im Sinne hat. In dieser Hinfsicht hat die Straßenbahngesell- 
chaft sogar einen Prozeß gegen die Stadtgemeinde in Aussicht 
gestellt und bereits Beschwerde zur k. Kreisregierung und zum 
kgl. Staatsministerium ergriffen. Gesetzt den Fall, die Sache 
käme wirklich vor das richterliche Forum, so würden die Richter 
unzweifelhaft einen sehr leichten Standpunkt zur Beurteilung 
der Sachlage haben. Unseres Dafürhaltens ist nämlich jede 
solche Straßenbahnlinie, die aus einem dringenden Verkehrs— 
bedürfnisse hervorgeht, unbedingt zum Bau und Betriebe zuzu— 
lassen, gleichgiltig, ob sich die Straßenbahngesellschaft daraus 
einen Verstoß gegen „Treu und Glauben“ oder ein Bruchteilchen 
Konkurrenz einbildet oder nicht. Die hiesige Straßenbahngeseill— 
schaft besitzt weder ein städtisches Monopol noch ein staatliches 
Privilegium darauf, daß in Nürnberg keine weiteren Straßen— 
hahnen entstehen dürfen, und das hat seinen guten Grund, denn 
eine Straßenbahn — schon das Wort enthält die Definition — 
ist keine Bahnanlage mit eigenem isoliertem Bahnkörper, son— 
dern, wie der Amerikaner sich ausdrückt, ein dem Verkehr der be— 
treffenden Straße dienendes, sich auf Rädern fortbewegendes 
Trottoir. Es ist nicht so vornehmlich die Aufgabe einer Straßen— 
hahn, zwei Endpunkte zu verbinden, als vielmehr, den Unter— 
wegs-Verkehr in den betreffenden Straßen zu begünstigen und 
eitlich zu kürzen. 
Die bestehende Straßenbahngesellschaft hat beispielsweise 
ein unzweifelhaftes Recht, den Verkehr in der ihr gehörigen Karo⸗ 
linenstraße in diesem Sinne zu begünstigen, nimmermehr aber 
darf sie das Recht beanspruchen, über den Verkehr der Jakobs— 
straße bestimmen zu wollen. Bei' Straßenbahnen in Städten
	        
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