durchlaufenden Wagen ergeben. Es kann Solches aber auch
schon bei geteiltem Besitzstand infolge freier Vereinbarung der
Fall sein.
Artikel IHI.
Falsche Konkurrenzbegriffe bei städtischen Straßenbahnen. —
mitbenützungsrecht. — Bedürfnis, städtische Kegielinien zu
einem Netze zu gruppieren. — Straßenbahngesellschaftliche
Machinationen und von der Stadt gebrachte Opfer.
Mehrfach ist in jüngster Zeit davon die Rede gewesen, daß die
Stadtgomeinde nach einem angeblich in Betracht kommenden
Paragrafen des neuen bürgerlichen Gesetzbuches auf „Treu
nnd'Glauben“ hin der Straßenbahngesellschaft keinerlei
donkurrenz machen dürfe, was die Stadt ja auch keineswegs
im Sinne hat. In dieser Hinfsicht hat die Straßenbahngesell-
chaft sogar einen Prozeß gegen die Stadtgemeinde in Aussicht
gestellt und bereits Beschwerde zur k. Kreisregierung und zum
kgl. Staatsministerium ergriffen. Gesetzt den Fall, die Sache
käme wirklich vor das richterliche Forum, so würden die Richter
unzweifelhaft einen sehr leichten Standpunkt zur Beurteilung
der Sachlage haben. Unseres Dafürhaltens ist nämlich jede
solche Straßenbahnlinie, die aus einem dringenden Verkehrs—
bedürfnisse hervorgeht, unbedingt zum Bau und Betriebe zuzu—
lassen, gleichgiltig, ob sich die Straßenbahngesellschaft daraus
einen Verstoß gegen „Treu und Glauben“ oder ein Bruchteilchen
Konkurrenz einbildet oder nicht. Die hiesige Straßenbahngeseill—
schaft besitzt weder ein städtisches Monopol noch ein staatliches
Privilegium darauf, daß in Nürnberg keine weiteren Straßen—
hahnen entstehen dürfen, und das hat seinen guten Grund, denn
eine Straßenbahn — schon das Wort enthält die Definition —
ist keine Bahnanlage mit eigenem isoliertem Bahnkörper, son—
dern, wie der Amerikaner sich ausdrückt, ein dem Verkehr der be—
treffenden Straße dienendes, sich auf Rädern fortbewegendes
Trottoir. Es ist nicht so vornehmlich die Aufgabe einer Straßen—
hahn, zwei Endpunkte zu verbinden, als vielmehr, den Unter—
wegs-Verkehr in den betreffenden Straßen zu begünstigen und
eitlich zu kürzen.
Die bestehende Straßenbahngesellschaft hat beispielsweise
ein unzweifelhaftes Recht, den Verkehr in der ihr gehörigen Karo⸗
linenstraße in diesem Sinne zu begünstigen, nimmermehr aber
darf sie das Recht beanspruchen, über den Verkehr der Jakobs—
straße bestimmen zu wollen. Bei' Straßenbahnen in Städten