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Die Kontrole hat sich ganz besonders darauf zu richten,
daß die Dachungen mit Rinnen, Läden, Fenster ꝛc., Heiz—
anlagen, Aborte, Pissoire, Wasserleitungen, Brunnen,
Gasleitungen, Treppenanlagen u. s. w. sich fortwährend
in gutem Zustande befinden, keine feuer- und baupolizei—
lichen Mängel im Hause entstehen, oder, wenn solche sich
vorfinden, beseitigt werden.
Wo Gefahr auf Verzug besteht, sind daher die Bau—
kontroleure ermächtigt, sofort die nöthigen Anordnungen
auf eigene Verantwortung zu treffen, und zugleich aber
auch verpflichtet, durch schriftliche Anzeige dem Referenten
VIIa bezw. dem Kommissarius sofort Kenntniß hievon
zu geben.
Die Baukontroleure haben dafür zu sorgen, daß die
auszuführenden Reparatur-Arbeiten in den ihnen zuge—
theilten Gebäuden ꝛc. nicht nur rechtzeitig begonnen und
vollendet werden, sondern sie haben ganz besonders dar—
auf zu sehen, daß die Arbeiten meisterhaft, gut und ver—
tragsmäßig hergestellt und die besten Materialien geliefert
werden und daher keine Arbeit ausgeführt wird, die
mangelhaft oder schlecht ist.
Es ist Pflicht der Baukontroleure, darüber zu wachen,
daß die Gebäude und Zugehörungen (Höfe ꝛc.) fortwäh—
rend in reinlichem Zustande sich befinden. Es sind daher
die Hausmeister oder Miethbewohner hiezu geeignet anzu—
weisen event. ist der betreffende magistratische Kommissarius
bezw. der Ref. VIlIa. auf etwa vorkommende Ungehörig—
keiten aufmerksam zu machen.
Wo die Reinhaltung der Gebäude ꝛc. Sache der Bau—
abtheilung selbst ist, sind stets die nöthigen Anordnungen
rechtzeitig zu treffen; insbesondere ist darauf zu sehen,
daß nirgends in Gebäuden, Höfen, Straßen ꝛc. länger
Bau⸗ oder sonstiger Schutt gelagert, sondern derselbe sofort
beseitigt wird.