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onnten Grundbesitz erwerben und lebten unter sich nach ihren jüdischen
Besetzen. Durch den Warenhandel, namentlich durch den mit der Le—
hante (dem Morgenlande), dann durch gewisse Kenntnisse, vorzüglich
n der Arznei- und Heilkunde, machten fie sich der christlichen Bevöl—
kerung fast unentbehrlich. Weniger geschah dies ursprünglich durch
Beldgeschäfte, da sich in erster Reihe die Klöster mit Darlehens⸗
geschäften befaßten, die, ob sie gleich unentgeltlich sein sollten, doch
häufig durch Mißbrauch zu wucherlichen Unternehmungen ausarteten.
Schlimm wurde die Lage der Juden erst mit den Kreuzzügen, in denen
durch die Kämpfe mit den Ungläubigen die religiösen und nationalen
Begensätze verschärft wurden. Nun erhoben sich jene entsetzlichen
Judenverfolgungen (1146 u. a.), über die wir vorhin berichten mußten.
Und wie in der persönlichen Stellung der Juden, erfolgte auch in
ihrer geschäftlichen Thätigkeit, in ihrem ganzen Thun und Treiben ein
Umschwung. Das Verbot der Kirche, Zinsen zu nehmen, das für alle
Thristen maßgebend war, wurde nun schärfer betont und namentlich
von den Klöstern, seit den Cluniacenser⸗Reformen, gewissenhaft be—
folgt. Zugleich machte sich eine Reaktion der deutschen Kaufmann⸗
schaft, der handeltreibenden Bürger in den Städten gegen die bis da—
hin fast ungestört bestehende Alleinherrschaft der Juden auf diesem Ge—
biete geltend. Die Folge davon war, daß die Juden vielerorten durch
Gesetze von den Handelsgeschaäften ausgeschlossen, und daß sie, denen
kein kanonisches Gesetz das Zinsennehmen verbot, fast mit Gewalt auf
das alleinige Betreiben von Geldgeschäften gedrängt wurden. Doch
war die Lage der Juden, wenn auch harten Bedrückungen ausgesetzt,
zu gewöhnlichen Zeiten, auch im späteren Mittelalter keineswegs recht—
los. Zwar galten sie seit den Privilegien der Hohenstaufen als könig⸗
liche Kammerknechte, die mit ihrem „Leib und Gut unmittelbar dem
König und dem Reich gehörten“, wie das eine Urkunde Heinrich VI.
ausdrücklich besagt, doch genossen sie dafür auch den Schutz des
Königs, der sich diesen Schutz gewöhnlich nur mit einer von jeder
Judengemeinde besonders erhobene Judensteuer bezahlen ließ, die, wie
alle königlichen Einkünfte und Gerechtsame, häufig verpfändet wurde.
Doch blieb es nicht allein bei dieser oft sehr hoch bemessenen Juden—
steuer, vielmehr erlaubten sich die Könige infolge ihrer gesetzlich in
Anspruch genommenen Verfügungsfreiheit über das Gut der Juden
häufig die gröblichsten Eingriffe in ihr Vermögen, wofür wir später
noch genug Beispiele bringen werden. Im allgemeinen aber lag es im
Interesse des Königs und derjenigen Herren, denen die Judensteuer
berpfändet war oder die, wie durch die goldene Bulle (1856) sämtliche
Qurfürsten das Judenregal, d. h. den Judenschutz, gleich auderen ur⸗