— 196 —
die Bürger zu gleichen Diensten und bezahlten die von den Anfständischen
den Burggrafen verschriebene 1000 Pfund Heller, wie eine Quittung
vom 14. Oktober 1350 aufweist.
Die Reaktion des alten Geschlechterregiments war keine blutige.
Die Hauptschuldigen und viele ihrer Anhänger mögen auch noch zu
rechter Zeit entflohen sein. Man begnügte sich, ihnen die Stadt in
einem gewissen Umkreise auf 80 oder auf 20 Meilen bei Todesstrafe (bei
dem Hals) zu verbieten. Gewöhnlich lautete die Strafe der Verbannung
auf ewig. Auch auf die Weiber und Kinder sämtlicher wegen des
Aufstandes Verbannten wurde sie ausgedehnt. Unter den zuerst genannten
befand sich Rudel Geißbart, sein Sohn Konrad und seine Brüder
Konrad und Fritz.
Die Mehrzahl der Verwiesenen waren Handwerker, hauptsächlich
Schmiede, Helm-, Hauben- und Flaschenschmiede, die Uhrheber der
Empörung. Binnen einer höchst kurzen Frist mußten alle ihre Knechte
die Stadt verlassen.“) Natürlich finden wir auch viele, die dem Aufruhr—
rat angehörten, in der Liste. Doch keineswegs alle, wie ja auch zwei
seiner Mitglieder in den wiedereingesetzten Rat aufgenommen wurden.
Nach Müllner waren überhaupt nur zwei Ehrbare, Kuno Roter und
Ulrich Turbrech unter den Verbannten. Wir haben darüber Nach—
richten, die auf ein altes Achtbuch zurückgehen. Darin werden bis zum
19. Juni 1850 über 150 Personen als Geächtete aufgeführt, wobei
freilich zu beachten ist, daß einige darunter auch wegen anderer Vergehen
als der Beteiligung am Aufstand von der Strafe getroffen wurden.
Todesstrafe findet sich nur bei einem ausdrücklich angegeben Von
Fritzen, des „Aychaers swester sun“ heißt es. „Er wurde enthauptet
1351, in den Fasten.“ Wahrscheinlich hatte er sich trotz der über ihn
verhängten Acht in der Stadt oder in deren Nähe ergreifen lassen.
Ob dies Schicksal auch noch andere ereilte, wissen wir nicht. Jeden—
falls finden wir weiter keinerlei historischen Nachweis über ein voll—
strecktes Todesurteil. Auch das Schweigen der Nürnberger Chroniken
— nach Meisterlin wurden nur etliche auf Kirchweihen oder Märkten,
außerhalb der Stadt, aufgegriffen und erstochen — deutet auf die im
ganzen unblutig vollzogene Wiederherstellung der alten Ordnung.
Einem großen Hinrichtungsakte hätte die Ausschückung der Sage nicht
gefehlt.
Um der Gefahr eines künftigen Auflaufs vorzubeugen, beschränkte
man das Tragen von Wehr und Waffen auf die Handwerksmeister,
verbot es aber nachdrücklich ihren Dienern und Knechten, d. i. ihren
) Mummenhoff, Altnürnberg, S. 49.