Volltext: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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denkt, wie viele durch ihre Lehensherrn zurückgehalten worden sind. 
Dass aber die Furcht vor etwaigen Folgen der Widerspänstigkeit 
die Quelle dieses Gehorsams war, zeigt sich deutlich im Amt Gunzen- 
hausen. Dort war der Amtmann der eifrigste Gegner der Visitation, 
an dem die opponierenden Geistlichen einen Rückhalt hatten, und 
lie Folge davon ist, dass aus dem grossen Amt lediglich 4 Pfarrer 
sich in Ansbach einfinden. 
Die der neuen Ordnung für das Markgrafentum widerstreben- 
den Geistlichen zerfallen in drei Klassen: solche, welche in Ansbach 
zur Annahme sich bereit erklärten, hernach aber sich doch nicht 
danach hielten — diese wurden nach dem Vorschlag der Visitatoren 
von dem Markgrafen bestraft!) -— solche welche sich überhaupt 
nicht zur Visitation stellten, und solche, welche wohl in Ans- 
bach erschienen, sich jedoch nicht examiniren liessen. Waren diese 
Geistlichen von dem Markgrafen bepfründet oder belehnt, so wurden 
sie durch die Amtleute von neuem vor die Visitatoren geladen”), 
war jedoch die Obrigkeit strittig oder die Pfründe nicht von dem 
Markgrafen zu verleihen, so solle „gemach gethun werden“, bis 
auf weiteren Bescheid. Erschienen die Widerstrebenden auf diese 
aeuerliche Aufforderung abermals nicht, so sollen die Amtleute das 
Pfarrvolk veranlassen, beim Markgrafen eine Supplikätion einzu- 
reichen, dass er ihnen einen christlichen Prediger zuordnen oder 
vergönnen möge „dass sie der Pfründ Nutzung, die sie mit ihrem 
Schweiss und Blut erarbeiten und geben, aufhalten und selbst christ- 
liche Pfarrherrn und Prediger besolden mögen“ -— weil der Mark- 
yraf nicht wagte, dazs Odium der Absetzung auf sich zu laden, 
kommt plötzlich das Gemeindeprinzip zur Geltung ?). 
Es ist selbstverständlich, dass die widerstrebenden Geistlichen 
sich hinter‘ den Bischof, eventuell hinter. ihren Lehensherrn ver- 
schanzten. Der Bischof von Würzburg hatte seinen Clerikern bei 
1) VIII, f.467, Vorschläge der Visitatoren mit Randbemerkungen des 
Markgrafen. 
2) Formular für die 2. Classe d. d. Mitwoch nach Galli VIII, 454, für 
die 3. Classe ohne Dat. VIII, 227. 
3) Bescheid des Markgrafen auf die Anträge der Visitatoren vom 
Sonntag nach Dionysi 28, VIIL 416,
	        
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