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liejenigen, so sich nicht. recht halten, für sich fordern, in Gegen-
wärtigkeit etlicher christlicher Männer von der Gemeinde zu Rede
setzen und unterweisen soll“. Helfe das nicht, so ist dem Mark-
>rafen oder den Statthaltern Anzeige zu erstatten, welche dann mit
Strafen vorgehen würden *) — so ist entgegen den Absichten der Visi-
;atoren jede selbständige geistliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ?).
Damit waren die alten Kapitel stillschweigend. beseitigt; die
alten Kapitelsdekane behielten ihren Titel, der dann nach ihrem Ab-
sterben auf die Superattendenten überging. So verlief die Sache
wenigstens im Bezirk Crailsheim, wo neben dem Superattendenten
Weiss in Crailsheim der Pfarrer Bühel in Traunsbach Dekan des
Kapitels Crailsheim blieb bis zum Jahr 1558. Weiss war es auch,
der“ die alten Kapitelsbrüderschaften neu Zu beleben suchte, er
wollte ihnen die Wahl der Superattendenten sowie die censura fratum
übertragen: die Einkünfte des Kapitels sollten für Kirche, Schule
und Arme, insbesondere für die Wittwen und Waisen verstorbener
Kapitulare Verwendung finden 3), Allein das Institut der Superatten-
lenten, dem’ durch die markgräfliche Geschäftsordnung die Lebens-
ähigkeit von vornherein genommen war, lebte sich nicht in dem Mass
ain, dass es auf Grund desselben zu kirchlicheu Neubildungen gekommen
wäre, der Amtmann und nicht der Süperattendent war der thatsächliche
kirchliche Vorgesetzte, so dass die markgräflichen Theologen später-
hin immer wieder die Aufstellung von Superattendenten fordern —-
ein Zeichen, dass deren Autorität, ja sogar vielerorts ihre Funktion
gänzlich wieder. geschwunden war. ;
Ferner ordnete der Markgraf an, dass kein Pfarrer eingesetzt
werden ‚dürfe, olımne zuvor examiniert zu sein *), und erliess an die
Patrone der Pfarreien seines Gebiets Mandate”), ohne landesherr-
1) Bescheid vom Sonntag nach Dionysi 28, VIII 416,
2) Die Liste der ersten Superattendenten abgedruckt von Bosscrt: Die
ersten Schritte zur Neuordnung der Kapitel in der Markgrafschaft Bran-
denburg-Ansbach 15928 ff. Zeitschr. f. bayr. Kirchengesch. 1. Jahrgang
S, 33 ff.
3) Näheres bei Bossert a. 4, 0.
4) Bescheid vom Sonntag nach Dionysi 28, VIIL, 46.
3) Am 17, März und 11. September 28.