Volltext: error

252 B. Besonderer Teil. VI. Verbrechen wider das Eigentum. 
da er sich aber vertrüge, soll er den Vierten Teil der V ertrags- 
summe dem Rat geben“.3) 
1483 ziert ein angesehner Kaufmann, der „villeicht dreißig 
jar gestolen und ob dreu tausend guldein vertan“ den Galgen als 
Dieb; 1487 ist ein ähnliches Vorkommnis verzeichnet. 
Einen genauen Einblick in das bei Ausbruch eines Konkurses 
zu beobachtende Verfahren gewährt die N. Reformation. Hienach 
sollen die Gläubiger, falls der Schuldner „unvergnügt“ seiner Ver- 
oflichtungen der Stadt den Rücken wendet oder sich sonst ver- 
dächtig benimmt, ihre Ansprüche unverzüglich beim Bürgermeister 
geltend machen und konstatieren lassen. Die Habe des Trünnigen 
wird mit Arrest belegt; wer Geld oder Waaren desselben in Händen 
hat oder selbst ihm noch eine Leistung schuldet, mulfs sofort seiner 
Verbindlichkeit nachkommen. Frau, Kinder und Handelsdiener 
werden veranlafst, über den Stand der Vermögensverhältnisse 
Auskunft zu erteilen. Die der Beihilfe überwiesene Gattin haftet 
mit ihrem ganzen Vermögen für die Schuld des Mannes. Ebenso 
gewärtigen solche, welche die Herausgabe von V ermögensobjekten 
verweigern oder ihren Besitz verheimlichen, Landesverbot und 
Körperstrafe. Den flüchtigen Falliten darf jeder Gläubiger ver- 
folgen und den verhafteten in des Rates Fronveste bringen. Er- 
bittet jener zwei Wochen nach Anschlag seines Namens am Rat- 
hause Geleit zu friedlichem Austrag, so soll ihm dies für längere 
Frist gewährt werden können. Erbringt er sodann den Nachweis 
seiner Schuldlosigkeit, so darf er als Rehabilitierter in die Heimat 
zurückkehren. Offenbart sich jedoch der Bankrut als gefährlich, 
d. h. betrügerisch, so soll der Überführte die Strafe des Diebes 
erleiden, sein noch vorhandnes Vermögen der Konfiskation verfallen. 
Sollte aufserdem dem Flüchtling der Eintritt in die Stadt ja wieder 
später verstattet werden, so bleibt er doch aller Ehren entsetzt 
und von ehrlichen Hantierungen für immer ausgeschlossen.*) 
1572 verstrickt man einen Falliten, der bereits zwölf Jahre 
im "Thurme schmachtete, in „seines Weibes“ Wohnhaus. 1573 
wirft man einen wegen 200000 fl. Passiven in das Männereisen 
„‚darinnen er sein leben lang ligen soll. dann es kamen so üher- 
3) Ann, 1898, 
*) Hegel a. a. 0. IV, 869; Mfzb. 1487, HGB. 1, 1: Ref. 1564, Tit. XIL 
des 1.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.