Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Von dem Verkehr auf den Trottoirs ausgeschlossene 
Gegenstände und Personen. 
8 90. Auf den Trottoirs und allen sonstigen aus— 
schließend für Fußgänger bestimmten Wegen dürfen Gegen— 
stände, welche durch Form, Größe oder Beschaffenheit die 
Vorübergehenden zu gefährden oder den Personenverkehr 
zu stören geeignet sind, oder welche beim Anstreifen abfärben 
oder abschmutzen, nicht befördert werden. 
Personen, welche dergleichen Gegenstände befördern, 
haben sich auf den Fahrdämmen zu bewegen. 
Rechts- oder Linksgehen. 
3 91. Wo durch öffentlichen Anschlag das Rechts— 
oder Linksgehen angeordnet ist, hat sich Jedermann auf der 
vorgeschriebenen Straßenseite zu halten. 
Marschiren in geschlossenen Abtheilungen. 
8 92. Das Antreten und Marschiren geschlossener 
Abtheilungen oder Züge auf den Trottoirs und allen 
sonstigen, ausschließlich für die Fußgänger bestimmten Wegen 
ist untersagt. 
Sandstreuen. 
8* 98. Bei eintretender Winterglätte müssen die Fuß— 
wege und Trottoirs mit Sand oder Asche und zwar auch 
ohne Aufforderung der Polizeibehörde in fortlaufender 
Gehbahn bestreut werden. Das Streuen hat so zu geschehen, 
daß während der Stunden von Morgens 7 Uhr bis Abends 
7 Uhr der Entstehung gefahrbringender Glätte vollständig 
vorgebeugt ist. 
Außerdem hat das Sandstreuen auf jeweilige besondere 
polizeiliche Aufforderung zu erfolgen. 
Die Verpflichtung zum Sandstreuen obliegt denjenigen 
Personen, welche nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
88 124 und 125 zur Straßenreiniqung verbundeu sind. 
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