Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

Anhalten bei Eisenbahnüberbrückungen oder 
Durchfahrten. 
830. Bei Eisenbahnüberbrückungen und bei Durch— 
fahrten unter dem Eisenbahnkörper muß, wenn das Heran— 
nahen eines Bahnzuges oder einer Maschine signalisirt ist, 
mindestens 15 Schritte von der Ueberbrückung oder Durch— 
fahrt so lange angehalten werden, bis der Zug oder die 
Maschine vollständig passirt ist, soferne Dieß an solchen 
Stellen ein Anschlag gebietet. 
Von Menschen oder mechanischen Kräften fortbewegte 
Fuhrwerke sind vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen. 
Reihenfolge. 
5 31. Hat sich beim Andrängen von Fuhrwerken 
nach dem nämlichen Ziele, entweder in Folge polizeilicher 
Anordnung oder von selbst, unter den Fuhrwerken eine 
Reihenfolge gebildet, so hat jedes neu zufahrende Fuhrwerk 
dem letzten in der Reihe sich anzuschließen. Kein Fuhrwerk 
darf aus der Reihe ausbrechen, dem vorhergehenden vor— 
fahren oder in die Reihe sich eindrängen. 
Schrittfahren. 
5 32. Lastwägen, sowie Karren und Fuhrwerke jeder 
Art, welche vermöge ihrer Bauart oder Ladung bei schnellerer 
Bewegung ein starkes Geräusch hervorbringen, dürfen nur 
im Schritte fahren. 
8 33. Im Schritt muß gefahren werden: 
a) bei der Begegnung mit Viehheerden; 
b) in der Plobenhofstraße, vor den Bahnhöfen, durch 
den Weißen- und Lauferschlagthurm und bei der 
Anfahrt zu und der Wegfahrt von dem Theater; 
c) im Steinbühler Tunnel; 
d) auf gepflasterten Straßenübergängen und überall, 
wo ein ungewöhnlich starker Verkehr von Wägen, 
Reitern oder Fußgängern stattfindet:
	        
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