Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften, die Straßenpolizei und die öffentliche Reinlichkeit, dann den Schutz der öffentlichen Anlagen und der städtischen Wasserleitungen in Nürnberg betreffend

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Nach der entgegengesetzten Seite der Fahrbahn darf 
nur zum Zwecke des Anhaltens und nicht früher abgebogen 
werden, als dieser Zweck es durchaus erfordert. 
Einbiegen in eine andere Straße, Ausweichen. 
3 22. Das Einbiegen aus einer Straße in die andere 
muß nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem 
Bogen geschehen. 
Das Ausweichen hat immer nach rechts stattzufinden. 
Vorfahren. 
8 28. Das Vorfahren muß im gemäßigten Trabe 
geschehen, insoweit nicht die Bestimmungen in den 88 32 
und 33 entgegenstehen. 
An Straßenecken und Kreuzungen, auf Brücken, in 
öffentlichen Thorwegen und dergleichen Durchgängen, auf 
dem Wege von und zu dem Theater, sowie überall, wo 
die Fahrbahn durch entgegenkommende Fuhrwerke verengt 
ist, darf nicht vorgefahren werden. 
Enge Fahrbahn. 
8 24. In eine enge Fahrbahn, auf welcher das Vorbei— 
fahren zweier Fuhrwerke aneinander Schwierigkeiten verursacht, 
dürfen Fuhrwerke nicht eher einlenken, als bis sich der Leiter 
des Fuhrwerkes vergewissert hat, daß die Fahrbahn frei ist. 
Gestattung freier Fahrbahn. 
8 25. Truppenkörpern, Leichen und anderen öffent— 
lichen Aufzügen, im Dienste befindlichen Fuhrwerken der 
Feuerwehr, sowie Fuhrwerken, welche die Besprengung der 
öffentlichen Straßen besorgen, ist von allen Fuhrwerken 
überall vollständig Raum zu geben. Gestattet die Oertlich— 
keit Dieß nicht, so ist solange anzuhalten, bis jene vorüber 
sind.
	        
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