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fantilfjache vor das Stadtgericht gezogen war, erklärten die
Marktvorfteher, daß dafelbit die Sache nach möglichfter Herduntk:
ung durch bis zur Triplit verhandelte Schriften 16 Hahre lang
anhängig gewefen, während fie doc fo Far fei, daß fie ohne
Ruhm zu fagen, folche von Anfang und in perfönlicher Gegen:
vart beider Parteien In einer Stunde beizulegen und nach aller
Billigkeit zu enticheiden {ich getrauet hätten.
Bancoordnung von 1721. — Wechfelordnung von 1722.
Unterm 26. Auguflt 121 erfchien eine nen revidierte
Bancoornung, alfo bereits die Dritte. Diefelbe enthält Leine
vefentlichen neuen Beftimmumgen gegenüber den früheren Ord:
aungen. Im Dorleßten Abjag ft beftimmt: „und da einige
andere, in diefer Orduug nicht eben Mar ausgedrückte Fälle fich
zreianeten, jJollte der Enftfcheid von den Herren Deputierten ein-
zeholet werden.“ !)
Nachden: die Wechjelordnung unterm 10. 21{ärz 1700 bereits
‚in zweyen Punkten“ verändert wurde, folgte unterm 26. Sebruar
(722 die erneuerte und erläuterte Wechfelorduung.?) Bezüglich
5es Gerichtsftandes in MWechfel- oder anderen Handelsfachen war
in cap. X angeordnet, daß die Parteien ihren Streit entweder
zütlich durch die AMarktvorfteher heben laffen oder auch andere
unparteitfche Kaufleute als "Schiedsrichter erwählen.
„MWoferne aber ein oder anderer Teil fich hierzu nicht ver:
tehen, oder auch allen Falls in den vorgefchlagenen gütlichen
Dergleich nicht willigen, fondern die Sache lieber durch gerichtliche
UInterfuchung und Entfcheidung abthun lajffen wollte, fo follte
iolches bei dem 1öbl. Bancogericht, als In foro competenti,
jowohl con- als reconveniendo gefchehen, dafelbit nach Anmweifung
diefer Wechfel-Orduung fummarifch gehandelt, und darauf der
zerichtliche Entjcheid fo bald möglich ertheilet werden.“
Ein noch befchleunigteres Derfahren war möglich in Fällen,
welche von vornherein liquid maren und einer weiteren IUlnter-
iuchung nicht bedurften. Mın Nerzögerungen aufzubalten, Fonnte
'y Pofchinger, Beil. LVIT
X Doicbinaer, Zeil. LIN