Volltext: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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Nachfolger des gegenwärtigen Regenten des Stiftes aber 
nur einen Mann wählen würde, der das mit Brandenburg 
während der Sedisvakanz getroffene Abkommen genehmige.! 
Unter Billigung des Kabinettsministeriums? wurden nun 
die Besprechungen in Nürnberg eröffnet. Kaum hatte der 
Bischof die Augen geschlossen,* so wurde der Vertrag von 
Soden und Oberkamp zu Nürnberg unterzeichnet. Für den 
neugewählten Fürsten* bildete er einen Teil der Wahl- 
bedingungen; noch in der Nacht nach seiner Erhebung 
liess er Oberkamp seine Zustimmung anzeigen.” Der 
Vertrag sprach dem Domkapitel die Direktorialrechte 
während der Sedisvakanz zu, während der König fortan 
als Kreisdirektor anerkannt wurde. Ob dieser Anerkennung 
auch eine praktische Bedeutung inne wohne, darüber sagte 
ler Vertrag nichts. Um überhaupt zu einem Einver- 
ständnis zu gelangen, war sowohl Hardenberg‘ als das Dom- 
kapitel über die Frage der Teilnahme Preussens an den 
ainzelnen Befugnissen hinweggeglitten. Hardenberg that 
es, obwohl das Kabinettsministerium ausdrücklich nur gegen 
Gleichstellung mit Bamberg dem Domkapitel die Vertretung 
zugestehen wollte.® Die Einigung war den weltlichen Kreis- 
ständen erwünscht. Sie hofften wohl, durch die Verleihung 
les Titels die Gefahr, dass Friedrich Wilhelm im Di- 
rektorium schalte, abzuwenden und begünstigteu daher die 
Verhandlungen. Schon am Tage nach dem Tode des 
I. Bericht Hard. d. d, Frankfurt a. M. 19. Dez. 1794; R. XI. 7. 
2. Reskript an Hard. d. d. Berlin 26. Dez, 1704, gez. Alv.; 
ebda., 
3. 14. Febr. 17095. Am 23. Febr. 1795 erfolgte die Unter- 
zeichnung des Staatsvertrags; R.. XI. 20. 
4. Christoph Friedrich Graf v. Buseck, gewählt 7. März 1795: 
Bericht von ‚Soden u. Schmid d. d. Nürnberg 8. März 17905; 
R, XL 18. — Vgl. hiezu Lang: Memoiren! I, 264. 
5. S. den angeführten Bericht vom 8, März. 
6. In dem erwähnten Reskript vom 26. Dez. 1794. 
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