A, £Löfchgeräthe und darauf bezügliche Einrichtungen.
3 Allgemeine Anordnungen bei Ausbruch eines Brandes.
C. Anzeige eines Brandes und Sceueralların.
0 Organifation der Seuerlöfchcompagnien und Tonftigen
Bülfsperfonals,
Derrichtungen und Obliegenheiten des Seucrlöfchperfonals
Beifchaffung der Löfchageräthfchaften und des Wajfers.
Divection der Löfchanftalten.
H. Derfahren nach aelöfchtent Brand.
Die Dienftleiftungen der organifirten Scuerlöfchcompagnien des
fogenannten Seuerachorjams wurden wie folgt, honorirt:
1) Der Thurmwächter für das erfte Anfchlagen. ..... 1 fl. — kr.
2) desgleichen für das erfte Allarmzeichen mit der Trompete
oder Düthorn 2. .0.0000000 0
3) der erfte Alarm mit der Trommel . . .
4) die erfte Anzeige im Bauhof. . . 4... 44
5) für die erfte Löfhmafchine auf dem Brandplaktze .
5) für die zweite dergleichen . .
7) für die erfte WMafjerkufe .
S) für jeden Anfpänner . .
9) den Companien
ı) dem Bauptmann 30
») dem Lieutenant „30
:) dem Roftmeifter . „18
a) der Mlannfchaft, jedem ‚12,
>) jedem Jungen . . . „6
°) dem Sprigenmeifter. ..0.0.0.000000000000000— „30
z) jedem Trommelfchläger des Zurgfriedens. . . — „30 ,
h) der fämmtlichen Dolizeimannfchaft . . .. 0.15 2
Die hier aufgeführten Abfchnitte bildeten die Grundlage fowohl
für die im Jahre 1855 als au fpäter noch crlaffenen Seucrlöfch:
ardmungen, welche Acnderungen nur nach der Richtung aufweifen, daß
im Jahre 1853 die Sreiwillige Seucrwehr in Dienft trat und fpäter an
Stelle der bezahlten Angehörigen des fogenannten Seucrgehorfams die
Verpflichtung auf die Gemeindebhlürger der Stadt zur unentacltlichen
Bilfeleiftung bei Schadenfeuern übertragen wurde.