|L48 B. Besonderer Teil. I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden.
vor, dafs ihm ein Termin hierfür gesetzt wird; anderseits genügt
wieder die Verbürgung, dafs man sich „richten“ wolle. Einmal
bringt des Getöteten Witwe den Täter „zu Bann“; sofort erhält
er seitens des Rates das Gebot zu unverzüglicher Taidiguug, da-
mit nicht das ganze Land vom Interdikt betroffen würde.!%)
Die Höhe des Wergelds zeigt sich, indem Ja ein gütliches
Übereinkommen vorliegt, sehr varilirend. Der Totschlag gilt nicht
selten 50 Pfd. hir. oder 50 fl, woneben noch an den Rat das
Frailsgeld, zuweilen ein Fünftel, fällt. Gerechte Notwehr befreit.
wie bemerkt, nicht immer vom Ersatze.
Allerdings liest man auch das strikte Verbot der Taidigung
oder die Zurückweisung des Ansinnens, den Täter zu verfolgen.
Der Habgier der Gegner tritt die Behörde später energisch ent-
gegen, so dals dann der Schuldige oft sehr gelinde davonkommt.
Ja, man öffnet ihm bei „zu hart halten“ seitens der feindlichen
Sippe ohne weiteres die Stadt und wirft diese, um eine bescheidnere
Anforderung zu erzielen, in das TLochgefängnis. Ist dagegen der
Totschlag ..fährlich.‘““ so bekundet der Rat, dafs er den Frevler
trotz seiner Auseinandersetzung mit der Sippe nicht „aus sorgen“
lassen werde, und dieser daher bedacht sein solle, ewig Stadt und
Flecken zu meiden. Diesfalis wird den Klägern auch ein „Verbot
auf des Täters Gütern“ eingeräumt.!!)
Schlichtung des Streites, wie Anbahnung der Taidigung ist
Pflicht jedes Bürgers. 1403 bleibt einer straflos, der „schiedent-
halben“ zwischen zwei Kämpfende trat und einen totschlug. Unter
arhöhter Sühne steht eine Verletzung, die während der Taidieung
zugefügt wird.!?)
Ob beim Akt der Versöhnung gewisse Formalitäten platz
greifen, insbesondere der Täter die Rolle des Büfsenden spielt,
wie des Getöteten Freundschaft die des Verzeihenden, hievon ver-
raten die Quellen nichts. Der wichtigste Teil und Schlufs der
Taidigung, ohne den sie für fruchtlos gilt, ist jedenfalls die Ur-
fehde, das Geloben des ‚Jauten“ Friedens durch beide Parteien.
Der Täter schwört hiebei uicht immer eine „schlichte“ Urfehde,
sondern unterwirit sich zuweilen noch driückenden Bedingungen,
10) Rtb. IV, 35, 1484, StA. 11) 8. Totschlag,
21 AB. 817, 9: d. d. er einen fammlum mit verdahtem mut geshlagen
in dem geleit daz im der frover vehen. AB Tochner 98