Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

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Armenpflege 
88. 
Die öffentlichen Armenpflegen, sowie die zur Armenunterstützung verbundenen öffentlichen Kassen können 
aus dem Nachlasse der von ihnen im Laufe der letzten 10 Jahre vor eingetretenem Tode unterstützten Personen 
vollen Ersatz für die gewährte Unterstützung verlangen, wenn nicht arme Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. 
Der Ersatzanspruch kann nicht zum Nachteile der Nachlaßgläubiger geltend gemacht werden; Verbindlich- 
keiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen bleiben außer Betracht. Trifft er mit dem Ersatz— 
anspruch einer öffentlichen Wohltätigkeitsanstalt zusammen, von der, der Verstorbene innerhalb der letzten 10 
Jahre vor dem Tode unterstützt oder unentgeltlich verpflegt worden ist, so kann er auch nicht zum Nachteile dieses 
Anspruchsgeltend gemacht werden (Art. 8 A.G.). 
89. 
Alle öffentlichen Behörden, Stiftungsverwaltungen, Religionsdiener, Arzte und Privatwohltätigkeitsvereine 
sind verpflichtet, dem Armenpflegschaftsrate auf Verlangen die ihnen zu Gebote stehenden und zur Lösung der ihm 
Jgestellten Aufgabe erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen (Art. 28 A.G.). 
8 10. 
Der Armenpflegschaftsrat kann denjenigen Personen, welche seinen allgemeinen und besonderen Anordnungen 
inbezug auf Ermittlung ihrer Hilfsbedürftigkeit, auf die Verabreichung von Unterstützungen, auf Leistung der 
ihnen zugewiesenen Arbeit oder auf den Aufenthalt in einer bestimmten Armenanstalt ungerechtfertiaten Ungehorsam 
entgegensetzen, jede Unterstützung versagen (Art. 30 A.G.). 
8S 11. 
Es ist dem Armenpflegschafsrate gestattet. Armen behufs gerichtlicher Verfolgung von Vermögensrechten 
die erforderlichen baren Prozeßauslagen vorzuschießen. 
Den Mitgliedern und den besonders beauftragten Vollzugsorganen des Armenpflegschafsrates, sowie den 
Bezirkspflegern kann der Eintritt in die Wohnungen der unterstützten Armen zu keiner Zeit verwehrt werden. 
Wenn die Erziehung von Kindern, für welche Unterstützung aus der Armenkasse gewährt ist, von den 
Eltern oder deren Stellvertretern offenbar vernachlässigt wird, so kann der Armenpflegschaftsrat die Fortsetzung 
der Unterstützung davon abhängig machen, daß solche Kinder ihm zur besseren Unterbringung und Erziehung 
überlassen werden. 
Der Armenpflegschaftsrat ist berechtigt, die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht 
zu beantragen, wenn Grund zu der Besorgnis besteht, daß der zu Entmündigende der Armenkasse zur Last fallen 
werde (Art. 36 A.G.). 
8 12. 
Personen, welche öffentliche Armenunterstützung genießen, werden mit Haft bis zu 8 Tagen, im Rückfalle 
bis zu 30 Tagen bestraft, wenn sie entweder: 
l. durch ungeziemendes Benehmen die dem Armenpflegschaftsrate, einem Mitgliede desselben, einem Bezirks— 
pfleger oder denjenigen, von welchen sie im Auftrage des Armenpflegschaftsrates Almosen, Kleidung, 
Wohnung, Kost oder Arbeit erhalten, gebührende Achtung verletzen, oder wenn sie 
Lebensmittel, Heizungsmaterial, Kleidungsstücke, Heilmittel, Arbeitsstoffe, Werkzeuge u. dergl. welche sie 
von der öffentlichen Armenpflege von einer öffentlichen Wohltätigkeitsanstalt empfangen baben, unbefugt 
veräußern oder mutwillig unbrauchbar machen (Art. 44 A.G.). 
813. 
Mit Haft wird bestraft: 
wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm 
von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; r 
wer nach Verlust seines hisherigen Unterkommens binnen der ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Friß 
sich kein anderweitiges Unterkommen verschafft hat, und auch nicht nachweisen kann, daß er solches der von 
ihm angewandten Bemühungen ungeachtet nicht vermocht habe; 
wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der unn 
haltungspflicht trotz der Aufforderung der zuständigen Behörde derart entzieht, daß durch Vermittlung der 
Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß; lchem 
wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät, in 
zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch 
mittlung der Bebörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muse(é 361 des Reichsstrafgesesbuches).
	        
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