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eigenes Halsgericht besaßen, auf Grund dessen sie außerdem noch andere
Gerechtsame für sich in Anspruch nahmen, die die Stadt als Übergriffe
in ihre eigene Machtsphäre ansah.
Alles in allem war es doch ein ungleicher Kampf, den Nürnberg
mit den Markgrafen führte. Auch in rechtlicher Beziehung. Denn fast
stets gelang es den Markgrafen an den entscheidenden Stellen Recht zu
bekommen. So bereits im Jahre 1507, als der schwäbische Bund die
noch aus dem Jahre 1499 und den folgenden Jahren herrührenden
Zwistigkeiten entschiid. Die Verhandlungen beim Bunde (. oben)
waren durch den bayerischen Erbfolgekrieg ins Stocken geraten. Die
durch den Krieg herbeigeführte kurze Waffenbrüderschaft der beiden
Nachbarn hatte ihr gegenseitiges Verhältnis eher verschlimmert, da beide
Teile nur für sich selbst Eroberungen machen wollten und einer dem
andern, wo es anging, eifersüchtig seinen Vorteil abzujagen suchte.
Sehr deutlich zeigte sich dies z. B., als der Markgraf am 7. Juli 1504
das Städtchen Freistadt, zwischen Hilpoltstein und Neumarkt, das sich
bereits mit dem Rat in Unterhandlungen eingelassen hatte, durch
stürmisches Drängen in seine Gewalt zu bringen wußte und es dadurch
den Nürnbergern so zu sagen vor der Nase wegschnappte.“) Wir sahen,
wie das gegenseitige Mißtrauen kein gemeinsames Unternehmen zu
Stande kommen ließ. Jetzt nach Beendigung des Krieges wurden die
Klagen des Markgrafen, die er bei den Bundesständen vortrug, drin⸗
gender. Es waren zum Teil die alten wegen der Landwehr, die die
Stadt in dem bayerischen Kriege wieder in Stand gesetzt hatte, und daß
ihm am Halsgericht und der Fraiß Eintrag geschähe, wozu sich neuerdings
noch eine Irrung wegen des (durch den Reichswald führenden) Geleits
nach Lauf und Altdorf hinzugesellt hatte. Mit Unrecht, behauptete der
Markgraf, würde er dieses Geleits „entsetzt“. Nachdem wieder verschiedene
Bundestage vergeblich verlaufen waren, entschied der Bund am
17. Januar 1507 zu Augsburg zu des Markgrafen Gunsten. Den
Nürnbergern wurde befohlen, die Stöcke, woran sie die zerteilten
Leiber der Übelthäter mehr noch vielleicht als zum warnenden Beispiel
für andere, zur Bezeichnung der Grenze ihrer Oberhoheit anzubringen
pflegten, von den Orten, wo sie jetzt stünden, hinwegzuthun, doch, wenn
sich dergleichen Straffälle von neuem ereigneten, sollten sie das Recht
haben, andere Stöcke aufzurichten, ungefähr in der Weite von der
Stadt, als ihr Hochgericht stehe. Innerhalb dreier Monate sollen die
Blockhäuser und Schranken abgebrochen, die Gräben wieder zugefüllt
werden, doch soll dies der Stadt an ihren Rechten und Gerechtigkeiten
„unvorgreiflich“ sein. Drittens mögen die Markgrafen geleiten, wie
—THy Sgpoaͤter blieb Freistadt doch pfälzisch.