Volltext: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

— 0183 
A 
h 
‘) 
Gulden ein Gebiet, das Brandenburg bisher fürsich beansprucht 
hatte, als Reichsafterlehen überlassen. Der Vertrag, vom Kur- 
haus nicht genehmigt, wurde 1796 für ungiltig erklärt, Der 
Versöhnlichkeit, welche der Graf dabei zeigte, hatte er die 
Freundlichkeit Hardenbergs zu danken. Durch königliche 
Assekuranzakte! wurden ihm. alle Einkünfte zuerkannt, 
welche er bisher genossen hatte. Die giechischen Aemter 
lieben in ihrer Verfassung, wurden indes dern. Behörden 
zu Bayreuth untergeordnet. Sie sollten sich den preussischen 
Visitationen unterwerfen, in allen Rechts- und Polizeisachen 
sich nach preussischen Vorschriften richten. Hingegen 
versprach der König, die Familie gegen die Reichsritter- 
schaft und den kaiserlichen Hof kräftig zu schützen. 
Ueber die Meinungsverschiedenheiten mit Pfalzbayern 
konnte Friedrich Wilhelm leichter hinweggehen.? Böhmen 
verschob den im Teschener Frieden zugesagten Verzicht auf 
mehrere Rechte immer noch.? Hardenberg hatte zu 
Anfang des Dezember 1796 von dem Landesgubernium zu 
Prag, an das er sich fünf Monate zuvor gewendet hatte, 
noch keine Antwort empfangen. Er hatte jedoch unter- 
lessen die böhmischen Hintersassen in die königliche 
Landeshoheit im grossen und ganzen einbezogen.* Abge- 
sehen von den Adeligen, deren Unabhängigkeit vernichtet 
wurde, waren ungeschlichtet: die Differenzen mit den vier 
geistlichen Fürsten, mit vier Reichsstädten, mit 
Schwarzenberg, Castell, mit der schwäbischen Propstei 
Ellwangen, deren Inhaber, der Kurfürst von Trier, ein 
sächsischer Prinz war, mit Böhmen, Pfalzbayern, Kursachsen 
1. d, d, Berlin 10. Nov. 1796, ggz. Finck., Alv.: Staatsarchiv II, 
446 ff. — Ber. Hard. vom 3. Dez. 1706, — Gen.-ber, 8 18; Welt- 
“ich (1808), 20. . 
2. 8 67 der Instruktion Hard. vom ı2. Apr. 1796. — Gen.- 
ber, 8 7. 
3. $ 66 der Instruktion vom 12. Apr. — Gen.-ber. 8 26f, 
4. Bericht Hard, vom 3. Dez. 1706.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.